Das Zeugenschutzgesetz (ZSchG) wurde am 30. April 1998 vom deutschen Bundestag beschlossen. Es regelt in § 1 Abs. 1 Satz 1, welche Personen vor Gericht in welchem Umfang geschützt werden müssen. In folgenden Fällen werden Zeugen nach dem Gesetz geschützt: 2001 wurde ein neues Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG) verabschiedet, nach dem auch Familienangehörige in das Programm übernommen werden können.

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  • Das Zeugenschutzgesetz (ZSchG) wurde am 30. April 1998 vom deutschen Bundestag beschlossen. Es regelt in § 1 Abs. 1 Satz 1, welche Personen vor Gericht in welchem Umfang geschützt werden müssen. In folgenden Fällen werden Zeugen nach dem Gesetz geschützt: * Personen bis zum 16. Lebensjahr, die durch eine Straftat geschädigt worden sind, müssen nicht vor Gericht aussagen. Hier besteht die Möglichkeit, dass die Vernehmung des Zeugen in der Gerichtsverhandlung über eine Bild- und Tonaufnahme gezeigt wird, ohne dass der Zeuge anwesend sein muss. * Wenn die Gefahr besteht, dass ein Zeuge eventuell nicht vor Gericht aussagen kann, wird seine Vernehmung ebenfalls aufgezeichnet. * Sollte ein Zeuge keinen anwaltlichen Beistand haben, kann für die Dauer der Vernehmung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. * Hat die Verhandlung ein Vergehen oder Verbrechen nach Strafgesetzbuch zum Gegenstand, wird auf Antrag des Zeugen ebenfalls ein Rechtsanwalt hinzugerufen, der dem Zeugen hilft, seine Rechte zu wahren. 2001 wurde ein neues Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG) verabschiedet, nach dem auch Familienangehörige in das Programm übernommen werden können. (de)
  • Das Zeugenschutzgesetz (ZSchG) wurde am 30. April 1998 vom deutschen Bundestag beschlossen. Es regelt in § 1 Abs. 1 Satz 1, welche Personen vor Gericht in welchem Umfang geschützt werden müssen. In folgenden Fällen werden Zeugen nach dem Gesetz geschützt: * Personen bis zum 16. Lebensjahr, die durch eine Straftat geschädigt worden sind, müssen nicht vor Gericht aussagen. Hier besteht die Möglichkeit, dass die Vernehmung des Zeugen in der Gerichtsverhandlung über eine Bild- und Tonaufnahme gezeigt wird, ohne dass der Zeuge anwesend sein muss. * Wenn die Gefahr besteht, dass ein Zeuge eventuell nicht vor Gericht aussagen kann, wird seine Vernehmung ebenfalls aufgezeichnet. * Sollte ein Zeuge keinen anwaltlichen Beistand haben, kann für die Dauer der Vernehmung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. * Hat die Verhandlung ein Vergehen oder Verbrechen nach Strafgesetzbuch zum Gegenstand, wird auf Antrag des Zeugen ebenfalls ein Rechtsanwalt hinzugerufen, der dem Zeugen hilft, seine Rechte zu wahren. 2001 wurde ein neues Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG) verabschiedet, nach dem auch Familienangehörige in das Programm übernommen werden können. (de)
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  • 2001-12-31 (xsd:date)
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  • Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz
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  • Art. 2 Abs. 12 G vom 19. Februar 2007
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  • Gesetz zur Harmonisierung des Schutzes gefährdeter Zeugen
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  • Das Zeugenschutzgesetz (ZSchG) wurde am 30. April 1998 vom deutschen Bundestag beschlossen. Es regelt in § 1 Abs. 1 Satz 1, welche Personen vor Gericht in welchem Umfang geschützt werden müssen. In folgenden Fällen werden Zeugen nach dem Gesetz geschützt: 2001 wurde ein neues Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG) verabschiedet, nach dem auch Familienangehörige in das Programm übernommen werden können. (de)
  • Das Zeugenschutzgesetz (ZSchG) wurde am 30. April 1998 vom deutschen Bundestag beschlossen. Es regelt in § 1 Abs. 1 Satz 1, welche Personen vor Gericht in welchem Umfang geschützt werden müssen. In folgenden Fällen werden Zeugen nach dem Gesetz geschützt: 2001 wurde ein neues Zeugenschutz-Harmonisierungsgesetz (ZSHG) verabschiedet, nach dem auch Familienangehörige in das Programm übernommen werden können. (de)
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  • Zeugenschutzgesetz (de)
  • Zeugenschutzgesetz (de)
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