Anders als bei früheren Erhebungen werden die Daten dieser Zählung zu großen Teilen aus bei Behörden bereits bestehenden Registern erhoben, wodurch man sich Kostenersparnisse im Vergleich zu einer direkten Befragung der Teilnehmer verspricht. Zudem dürfen die bei der Vorbereitung beteiligten Behörden allgemein zugängliche Quellen, wie z. B. das Internet, nutzen (§ 12).

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  • Anders als bei früheren Erhebungen werden die Daten dieser Zählung zu großen Teilen aus bei Behörden bereits bestehenden Registern erhoben, wodurch man sich Kostenersparnisse im Vergleich zu einer direkten Befragung der Teilnehmer verspricht. Zudem dürfen die bei der Vorbereitung beteiligten Behörden allgemein zugängliche Quellen, wie z. B. das Internet, nutzen (§ 12). (de)
  • Anders als bei früheren Erhebungen werden die Daten dieser Zählung zu großen Teilen aus bei Behörden bereits bestehenden Registern erhoben, wodurch man sich Kostenersparnisse im Vergleich zu einer direkten Befragung der Teilnehmer verspricht. Zudem dürfen die bei der Vorbereitung beteiligten Behörden allgemein zugängliche Quellen, wie z. B. das Internet, nutzen (§ 12). (de)
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  • 158121597 (xsd:integer)
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  • ZensVorbG 2011
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  • 2007-12-08 (xsd:date)
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  • 29 (xsd:integer)
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  • 2007-12-13 (xsd:date)
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  • 2009-07-16 (xsd:date)
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  • Zensusvorbereitungsgesetz 2011
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  • Art. 3 G vom 8. Juli 2009
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  • Gesetz zur Vorbereitung eines
  • einschließlich einer Gebäude-
  • registergestützten Zensus
  • und Wohnungszählung 2011
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  • Anders als bei früheren Erhebungen werden die Daten dieser Zählung zu großen Teilen aus bei Behörden bereits bestehenden Registern erhoben, wodurch man sich Kostenersparnisse im Vergleich zu einer direkten Befragung der Teilnehmer verspricht. Zudem dürfen die bei der Vorbereitung beteiligten Behörden allgemein zugängliche Quellen, wie z. B. das Internet, nutzen (§ 12). (de)
  • Anders als bei früheren Erhebungen werden die Daten dieser Zählung zu großen Teilen aus bei Behörden bereits bestehenden Registern erhoben, wodurch man sich Kostenersparnisse im Vergleich zu einer direkten Befragung der Teilnehmer verspricht. Zudem dürfen die bei der Vorbereitung beteiligten Behörden allgemein zugängliche Quellen, wie z. B. das Internet, nutzen (§ 12). (de)
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  • Zensusvorbereitungsgesetz 2011 (de)
  • Zensusvorbereitungsgesetz 2011 (de)
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