Wohnungseigentumsverwaltung (auch: WEG-Verwaltung) bezeichnet im deutschen Wohnungseigentumsrecht die Aufgabe des Verwalters, nämlich die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 20 Wohnungseigentumsgesetz). Da in vielen Fällen nicht eine bestimmte Person als Verwalter in Erscheinung tritt, sondern die Wohnungseigentümer mit (verschiedenen) Mitarbeitern eines Verwaltungsunternehmens zu tun haben, wird umgangssprachlich auch dann von der Wohnungseigentumsverwaltung gesprochen, wenn das Organ gemeint ist, das diese Aufgabe erfüllt.

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  • Wohnungseigentumsverwaltung (auch: WEG-Verwaltung) bezeichnet im deutschen Wohnungseigentumsrecht die Aufgabe des Verwalters, nämlich die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 20 Wohnungseigentumsgesetz). Da in vielen Fällen nicht eine bestimmte Person als Verwalter in Erscheinung tritt, sondern die Wohnungseigentümer mit (verschiedenen) Mitarbeitern eines Verwaltungsunternehmens zu tun haben, wird umgangssprachlich auch dann von der Wohnungseigentumsverwaltung gesprochen, wenn das Organ gemeint ist, das diese Aufgabe erfüllt. (de)
  • Wohnungseigentumsverwaltung (auch: WEG-Verwaltung) bezeichnet im deutschen Wohnungseigentumsrecht die Aufgabe des Verwalters, nämlich die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 20 Wohnungseigentumsgesetz). Da in vielen Fällen nicht eine bestimmte Person als Verwalter in Erscheinung tritt, sondern die Wohnungseigentümer mit (verschiedenen) Mitarbeitern eines Verwaltungsunternehmens zu tun haben, wird umgangssprachlich auch dann von der Wohnungseigentumsverwaltung gesprochen, wenn das Organ gemeint ist, das diese Aufgabe erfüllt. (de)
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  • Wohnungseigentumsverwaltung (auch: WEG-Verwaltung) bezeichnet im deutschen Wohnungseigentumsrecht die Aufgabe des Verwalters, nämlich die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 20 Wohnungseigentumsgesetz). Da in vielen Fällen nicht eine bestimmte Person als Verwalter in Erscheinung tritt, sondern die Wohnungseigentümer mit (verschiedenen) Mitarbeitern eines Verwaltungsunternehmens zu tun haben, wird umgangssprachlich auch dann von der Wohnungseigentumsverwaltung gesprochen, wenn das Organ gemeint ist, das diese Aufgabe erfüllt. (de)
  • Wohnungseigentumsverwaltung (auch: WEG-Verwaltung) bezeichnet im deutschen Wohnungseigentumsrecht die Aufgabe des Verwalters, nämlich die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 20 Wohnungseigentumsgesetz). Da in vielen Fällen nicht eine bestimmte Person als Verwalter in Erscheinung tritt, sondern die Wohnungseigentümer mit (verschiedenen) Mitarbeitern eines Verwaltungsunternehmens zu tun haben, wird umgangssprachlich auch dann von der Wohnungseigentumsverwaltung gesprochen, wenn das Organ gemeint ist, das diese Aufgabe erfüllt. (de)
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  • Wohnungseigentumsverwaltung (de)
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