Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist ein Grundsatz des Steuerrechts, nach dem Sachverhalte im Zweifel nach dem wirtschaftlichen Ergebnis zu beurteilen sind (§§ 39 bis § 42 AO). Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nun auch im Handelsrecht rechtlich verankert. (§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB). In der internationalen Rechnungslegung (US-GAAP und IFRS) wird diese Maßgabe als Substance over form bezeichnet.

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  • Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist ein Grundsatz des Steuerrechts, nach dem Sachverhalte im Zweifel nach dem wirtschaftlichen Ergebnis zu beurteilen sind (§§ 39 bis § 42 AO). Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nun auch im Handelsrecht rechtlich verankert. (§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB). In der internationalen Rechnungslegung (US-GAAP und IFRS) wird diese Maßgabe als Substance over form bezeichnet. Die Anwendung des Grundsatzes ist dort notwendig, wo es einen rechtlichen Konflikt zwischen der formal-juristischen und der wirtschaftlichen Betrachtung eines Sachverhalts gibt. Das wirtschaftliche Ergebnis eines Geschäftsvorfalls kann von der rein juristischen Vertragsgestaltung oder der formalen Sachverhaltsgestaltung abweichen. In diesen Fällen ist alleine auf die ökonomische Betrachtung abzustellen. (de)
  • Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist ein Grundsatz des Steuerrechts, nach dem Sachverhalte im Zweifel nach dem wirtschaftlichen Ergebnis zu beurteilen sind (§§ 39 bis § 42 AO). Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nun auch im Handelsrecht rechtlich verankert. (§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB). In der internationalen Rechnungslegung (US-GAAP und IFRS) wird diese Maßgabe als Substance over form bezeichnet. Die Anwendung des Grundsatzes ist dort notwendig, wo es einen rechtlichen Konflikt zwischen der formal-juristischen und der wirtschaftlichen Betrachtung eines Sachverhalts gibt. Das wirtschaftliche Ergebnis eines Geschäftsvorfalls kann von der rein juristischen Vertragsgestaltung oder der formalen Sachverhaltsgestaltung abweichen. In diesen Fällen ist alleine auf die ökonomische Betrachtung abzustellen. (de)
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  • Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist ein Grundsatz des Steuerrechts, nach dem Sachverhalte im Zweifel nach dem wirtschaftlichen Ergebnis zu beurteilen sind (§§ 39 bis § 42 AO). Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nun auch im Handelsrecht rechtlich verankert. (§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB). In der internationalen Rechnungslegung (US-GAAP und IFRS) wird diese Maßgabe als Substance over form bezeichnet. (de)
  • Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist ein Grundsatz des Steuerrechts, nach dem Sachverhalte im Zweifel nach dem wirtschaftlichen Ergebnis zu beurteilen sind (§§ 39 bis § 42 AO). Durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) wurde der Grundsatz der wirtschaftlichen Betrachtungsweise nun auch im Handelsrecht rechtlich verankert. (§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB). In der internationalen Rechnungslegung (US-GAAP und IFRS) wird diese Maßgabe als Substance over form bezeichnet. (de)
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  • Wirtschaftliche Betrachtungsweise (de)
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