Die Widerspruchsregelung bezeichnet eine Regelung, nach der eine Zustimmung zu einer Entscheidung als getroffen gilt, wenn der Betroffene nicht explizit widerspricht. Das Gegenteil ist die Zustimmungsregelung. Schweigen gilt im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht als Willenserklärung, also weder als Zustimmung noch als Ablehnung. Konkrete Ausnahmen sind im Artikel Schweigen (Recht) beschrieben. Diesem Grundsatz entspricht die Zustimmungsregelung: Nur wenn der Betroffene explizit zustimmt, gilt die Erklärung als gegeben.

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  • Die Widerspruchsregelung bezeichnet eine Regelung, nach der eine Zustimmung zu einer Entscheidung als getroffen gilt, wenn der Betroffene nicht explizit widerspricht. Das Gegenteil ist die Zustimmungsregelung. Schweigen gilt im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht als Willenserklärung, also weder als Zustimmung noch als Ablehnung. Konkrete Ausnahmen sind im Artikel Schweigen (Recht) beschrieben. Diesem Grundsatz entspricht die Zustimmungsregelung: Nur wenn der Betroffene explizit zustimmt, gilt die Erklärung als gegeben. (de)
  • Die Widerspruchsregelung bezeichnet eine Regelung, nach der eine Zustimmung zu einer Entscheidung als getroffen gilt, wenn der Betroffene nicht explizit widerspricht. Das Gegenteil ist die Zustimmungsregelung. Schweigen gilt im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht als Willenserklärung, also weder als Zustimmung noch als Ablehnung. Konkrete Ausnahmen sind im Artikel Schweigen (Recht) beschrieben. Diesem Grundsatz entspricht die Zustimmungsregelung: Nur wenn der Betroffene explizit zustimmt, gilt die Erklärung als gegeben. (de)
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  • Die Widerspruchsregelung bezeichnet eine Regelung, nach der eine Zustimmung zu einer Entscheidung als getroffen gilt, wenn der Betroffene nicht explizit widerspricht. Das Gegenteil ist die Zustimmungsregelung. Schweigen gilt im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht als Willenserklärung, also weder als Zustimmung noch als Ablehnung. Konkrete Ausnahmen sind im Artikel Schweigen (Recht) beschrieben. Diesem Grundsatz entspricht die Zustimmungsregelung: Nur wenn der Betroffene explizit zustimmt, gilt die Erklärung als gegeben. (de)
  • Die Widerspruchsregelung bezeichnet eine Regelung, nach der eine Zustimmung zu einer Entscheidung als getroffen gilt, wenn der Betroffene nicht explizit widerspricht. Das Gegenteil ist die Zustimmungsregelung. Schweigen gilt im Rechtsverkehr grundsätzlich nicht als Willenserklärung, also weder als Zustimmung noch als Ablehnung. Konkrete Ausnahmen sind im Artikel Schweigen (Recht) beschrieben. Diesem Grundsatz entspricht die Zustimmungsregelung: Nur wenn der Betroffene explizit zustimmt, gilt die Erklärung als gegeben. (de)
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  • Widerspruchsregelung (de)
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