Bei der Widerlage handelt es sich um diejenigen Vermögensbestandteile, die von der Seite des Ehemannes in das eheliche Vermögen eingebracht werden und vor allem der Witwenabsicherung dienen. Sie ist das Gegenstück zur Mitgift, die von Seiten der Braut(-Eltern) beigesteuert wird.Vermögen, das der Braut kurz nach dem Vollzug der Ehe übergeben wird, ist die Morgengabe. Rechtlich geregelt war die Widerlage bis 2009 in Österreich in den §§ 1230, 1231 ABGB. Die Bestimmungen lauteten: Diese Bestimmungen wurden mit BGBl. I Nr. 75/2009 aufgehoben.

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  • Bei der Widerlage handelt es sich um diejenigen Vermögensbestandteile, die von der Seite des Ehemannes in das eheliche Vermögen eingebracht werden und vor allem der Witwenabsicherung dienen. Sie ist das Gegenstück zur Mitgift, die von Seiten der Braut(-Eltern) beigesteuert wird.Vermögen, das der Braut kurz nach dem Vollzug der Ehe übergeben wird, ist die Morgengabe. Rechtlich geregelt war die Widerlage bis 2009 in Österreich in den §§ 1230, 1231 ABGB. Die Bestimmungen lauteten: „§ 1230. Was der Bräutigam oder ein Dritter der Braut zurVermehrung des Heirathsgutes aussetzt, heißt Widerlage. Hiervongebührt zwar der Ehegattinn während der Ehe kein Genuß, allein wennsie den Mann überlebt, gebührt ihr ohne besondere Uebereinkunft auchdas freye Eigenthum, obgleich dem Manne auf den Fall seinesUeberlebens das Heirathsgut nicht verschrieben worden ist.“ „§ 1231. Weder der Bräutigam, noch seine Aeltern sind verbunden,eine Widerlage zu bestimmen. Doch in eben der Art, in welcher dieAeltern der Braut schuldig sind, ihr ein Heirathsgut auszusetzen,liegt auch den Aeltern des Bräutigams ob, ihm eine ihrem Vermögenangemessene Ausstattung zu geben (§. 1220 - 1223).“ Diese Bestimmungen wurden mit BGBl. I Nr. 75/2009 aufgehoben. (de)
  • Bei der Widerlage handelt es sich um diejenigen Vermögensbestandteile, die von der Seite des Ehemannes in das eheliche Vermögen eingebracht werden und vor allem der Witwenabsicherung dienen. Sie ist das Gegenstück zur Mitgift, die von Seiten der Braut(-Eltern) beigesteuert wird.Vermögen, das der Braut kurz nach dem Vollzug der Ehe übergeben wird, ist die Morgengabe. Rechtlich geregelt war die Widerlage bis 2009 in Österreich in den §§ 1230, 1231 ABGB. Die Bestimmungen lauteten: „§ 1230. Was der Bräutigam oder ein Dritter der Braut zurVermehrung des Heirathsgutes aussetzt, heißt Widerlage. Hiervongebührt zwar der Ehegattinn während der Ehe kein Genuß, allein wennsie den Mann überlebt, gebührt ihr ohne besondere Uebereinkunft auchdas freye Eigenthum, obgleich dem Manne auf den Fall seinesUeberlebens das Heirathsgut nicht verschrieben worden ist.“ „§ 1231. Weder der Bräutigam, noch seine Aeltern sind verbunden,eine Widerlage zu bestimmen. Doch in eben der Art, in welcher dieAeltern der Braut schuldig sind, ihr ein Heirathsgut auszusetzen,liegt auch den Aeltern des Bräutigams ob, ihm eine ihrem Vermögenangemessene Ausstattung zu geben (§. 1220 - 1223).“ Diese Bestimmungen wurden mit BGBl. I Nr. 75/2009 aufgehoben. (de)
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  • Bei der Widerlage handelt es sich um diejenigen Vermögensbestandteile, die von der Seite des Ehemannes in das eheliche Vermögen eingebracht werden und vor allem der Witwenabsicherung dienen. Sie ist das Gegenstück zur Mitgift, die von Seiten der Braut(-Eltern) beigesteuert wird.Vermögen, das der Braut kurz nach dem Vollzug der Ehe übergeben wird, ist die Morgengabe. Rechtlich geregelt war die Widerlage bis 2009 in Österreich in den §§ 1230, 1231 ABGB. Die Bestimmungen lauteten: Diese Bestimmungen wurden mit BGBl. I Nr. 75/2009 aufgehoben. (de)
  • Bei der Widerlage handelt es sich um diejenigen Vermögensbestandteile, die von der Seite des Ehemannes in das eheliche Vermögen eingebracht werden und vor allem der Witwenabsicherung dienen. Sie ist das Gegenstück zur Mitgift, die von Seiten der Braut(-Eltern) beigesteuert wird.Vermögen, das der Braut kurz nach dem Vollzug der Ehe übergeben wird, ist die Morgengabe. Rechtlich geregelt war die Widerlage bis 2009 in Österreich in den §§ 1230, 1231 ABGB. Die Bestimmungen lauteten: Diese Bestimmungen wurden mit BGBl. I Nr. 75/2009 aufgehoben. (de)
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