Wertersatz war nach der Reichsabgabenordnung (RAO 1919) im Steuerstrafverfahren eine Nebenstrafe, die zu verhängen war, wenn die zwingend vorgeschriebene Einziehung der Waren, hinsichtlich derer Steuern hinterzogen worden waren, nicht möglich war – weil sie, wodurch auch immer z.B. durch Verbrauch, nicht mehr vorhanden oder der Beschlagnahme vorenthalten worden waren. Als Wertersatz wurde der handelsübliche Preis der betreffenden Ware – wie Zigaretten, Alkoholika, Kaffee - zugrunde gelegt.

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  • Wertersatz war nach der Reichsabgabenordnung (RAO 1919) im Steuerstrafverfahren eine Nebenstrafe, die zu verhängen war, wenn die zwingend vorgeschriebene Einziehung der Waren, hinsichtlich derer Steuern hinterzogen worden waren, nicht möglich war – weil sie, wodurch auch immer z.B. durch Verbrauch, nicht mehr vorhanden oder der Beschlagnahme vorenthalten worden waren. Als Wertersatz wurde der handelsübliche Preis der betreffenden Ware – wie Zigaretten, Alkoholika, Kaffee - zugrunde gelegt. (de)
  • Wertersatz war nach der Reichsabgabenordnung (RAO 1919) im Steuerstrafverfahren eine Nebenstrafe, die zu verhängen war, wenn die zwingend vorgeschriebene Einziehung der Waren, hinsichtlich derer Steuern hinterzogen worden waren, nicht möglich war – weil sie, wodurch auch immer z.B. durch Verbrauch, nicht mehr vorhanden oder der Beschlagnahme vorenthalten worden waren. Als Wertersatz wurde der handelsübliche Preis der betreffenden Ware – wie Zigaretten, Alkoholika, Kaffee - zugrunde gelegt. (de)
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  • Wertersatz war nach der Reichsabgabenordnung (RAO 1919) im Steuerstrafverfahren eine Nebenstrafe, die zu verhängen war, wenn die zwingend vorgeschriebene Einziehung der Waren, hinsichtlich derer Steuern hinterzogen worden waren, nicht möglich war – weil sie, wodurch auch immer z.B. durch Verbrauch, nicht mehr vorhanden oder der Beschlagnahme vorenthalten worden waren. Als Wertersatz wurde der handelsübliche Preis der betreffenden Ware – wie Zigaretten, Alkoholika, Kaffee - zugrunde gelegt. (de)
  • Wertersatz war nach der Reichsabgabenordnung (RAO 1919) im Steuerstrafverfahren eine Nebenstrafe, die zu verhängen war, wenn die zwingend vorgeschriebene Einziehung der Waren, hinsichtlich derer Steuern hinterzogen worden waren, nicht möglich war – weil sie, wodurch auch immer z.B. durch Verbrauch, nicht mehr vorhanden oder der Beschlagnahme vorenthalten worden waren. Als Wertersatz wurde der handelsübliche Preis der betreffenden Ware – wie Zigaretten, Alkoholika, Kaffee - zugrunde gelegt. (de)
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  • Wertersatz (de)
  • Wertersatz (de)
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