Werkverkehr oder Eigenverkehr von Industrie und Handel ist Güterkraftverkehr zum eigenen Zweck und mit eigenen, von eigenem Personal gesteuerten Lastkraftwagen von mehr als 3,5 t zulässige Gesamtmasse durchgeführt wird. Eine derartige Güterbeförderung stellt in der Regel für das ausführende Unternehmen nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen seiner Gesamttätigkeit dar. Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei, muss aber bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Es besteht keine Pflicht, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen.

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  • Werkverkehr oder Eigenverkehr von Industrie und Handel ist Güterkraftverkehr zum eigenen Zweck und mit eigenen, von eigenem Personal gesteuerten Lastkraftwagen von mehr als 3,5 t zulässige Gesamtmasse durchgeführt wird. Eine derartige Güterbeförderung stellt in der Regel für das ausführende Unternehmen nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen seiner Gesamttätigkeit dar. Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei, muss aber bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Es besteht keine Pflicht, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Werkverkehr ist vom Speditionsgeschäft zu unterscheiden, dessen Merkmale die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern sind. Beide Verkehrsarten gehören jedoch zum Wirtschaftsverkehr. (de)
  • Werkverkehr oder Eigenverkehr von Industrie und Handel ist Güterkraftverkehr zum eigenen Zweck und mit eigenen, von eigenem Personal gesteuerten Lastkraftwagen von mehr als 3,5 t zulässige Gesamtmasse durchgeführt wird. Eine derartige Güterbeförderung stellt in der Regel für das ausführende Unternehmen nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen seiner Gesamttätigkeit dar. Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei, muss aber bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Es besteht keine Pflicht, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen. Der Werkverkehr ist vom Speditionsgeschäft zu unterscheiden, dessen Merkmale die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern sind. Beide Verkehrsarten gehören jedoch zum Wirtschaftsverkehr. (de)
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  • Werkverkehr oder Eigenverkehr von Industrie und Handel ist Güterkraftverkehr zum eigenen Zweck und mit eigenen, von eigenem Personal gesteuerten Lastkraftwagen von mehr als 3,5 t zulässige Gesamtmasse durchgeführt wird. Eine derartige Güterbeförderung stellt in der Regel für das ausführende Unternehmen nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen seiner Gesamttätigkeit dar. Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei, muss aber bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Es besteht keine Pflicht, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen. (de)
  • Werkverkehr oder Eigenverkehr von Industrie und Handel ist Güterkraftverkehr zum eigenen Zweck und mit eigenen, von eigenem Personal gesteuerten Lastkraftwagen von mehr als 3,5 t zulässige Gesamtmasse durchgeführt wird. Eine derartige Güterbeförderung stellt in der Regel für das ausführende Unternehmen nur eine Hilfstätigkeit im Rahmen seiner Gesamttätigkeit dar. Der Werkverkehr ist erlaubnisfrei, muss aber bei der zuständigen Behörde angemeldet werden. Es besteht keine Pflicht, eine Güterschadenhaftpflichtversicherung abzuschließen. (de)
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  • Werkverkehr (de)
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