Wergeld (althochdeutsch weragelt, wergelt, zu ahd. wer „Mann“; vgl. Werwolf) war im germanischen Recht das Sühnegeld. Bei einem Totschlag musste der Totschläger eine Entschädigung leisten, und zwar an diejenigen Angehörigen des Erschlagenen, die sonst die Blutrache hätten ausüben müssen. Daher ging das Wergeld an die nächsten männlichen Verwandten; gab es diese nicht, auch an Frauen. Wergeld wurde aber auch auf andere Vergehen angewandt.

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  • Wergeld (althochdeutsch weragelt, wergelt, zu ahd. wer „Mann“; vgl. Werwolf) war im germanischen Recht das Sühnegeld. Bei einem Totschlag musste der Totschläger eine Entschädigung leisten, und zwar an diejenigen Angehörigen des Erschlagenen, die sonst die Blutrache hätten ausüben müssen. Daher ging das Wergeld an die nächsten männlichen Verwandten; gab es diese nicht, auch an Frauen. Wergeld wurde aber auch auf andere Vergehen angewandt. Andere Bezeichnungen waren Manngeld, Friedegeld, Wiedergeld oder Mutsühne, im altfriesischen Strafrecht (Lex Frisionum, 8. Jahrhundert) weregildus und compositio. (de)
  • Wergeld (althochdeutsch weragelt, wergelt, zu ahd. wer „Mann“; vgl. Werwolf) war im germanischen Recht das Sühnegeld. Bei einem Totschlag musste der Totschläger eine Entschädigung leisten, und zwar an diejenigen Angehörigen des Erschlagenen, die sonst die Blutrache hätten ausüben müssen. Daher ging das Wergeld an die nächsten männlichen Verwandten; gab es diese nicht, auch an Frauen. Wergeld wurde aber auch auf andere Vergehen angewandt. Andere Bezeichnungen waren Manngeld, Friedegeld, Wiedergeld oder Mutsühne, im altfriesischen Strafrecht (Lex Frisionum, 8. Jahrhundert) weregildus und compositio. (de)
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  • Wergeld (althochdeutsch weragelt, wergelt, zu ahd. wer „Mann“; vgl. Werwolf) war im germanischen Recht das Sühnegeld. Bei einem Totschlag musste der Totschläger eine Entschädigung leisten, und zwar an diejenigen Angehörigen des Erschlagenen, die sonst die Blutrache hätten ausüben müssen. Daher ging das Wergeld an die nächsten männlichen Verwandten; gab es diese nicht, auch an Frauen. Wergeld wurde aber auch auf andere Vergehen angewandt. (de)
  • Wergeld (althochdeutsch weragelt, wergelt, zu ahd. wer „Mann“; vgl. Werwolf) war im germanischen Recht das Sühnegeld. Bei einem Totschlag musste der Totschläger eine Entschädigung leisten, und zwar an diejenigen Angehörigen des Erschlagenen, die sonst die Blutrache hätten ausüben müssen. Daher ging das Wergeld an die nächsten männlichen Verwandten; gab es diese nicht, auch an Frauen. Wergeld wurde aber auch auf andere Vergehen angewandt. (de)
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  • Wergeld (de)
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