Die Wehrdisziplinarordnung (WDO) regelt in der Bundesrepublik Deutschland die Würdigung besonderer Leistungen und die Ahndung von Dienstvergehen von Soldaten der Bundeswehr. Für besondere Leistungen werden „förmliche Anerkennungen“ ausgesprochen, Dienstvergehen können mit Disziplinarmaßnahmen belegt werden. Beide Arten von Disziplinarmaßnahmen werden in der Personalakte des Soldaten eingetragen, wobei eine Disziplinarmaßnahme anlässlich eines Dienstvergehens nach Ablauf von drei Jahren gelöscht wird.

Property Value
dbo:abstract
  • Die Wehrdisziplinarordnung (WDO) regelt in der Bundesrepublik Deutschland die Würdigung besonderer Leistungen und die Ahndung von Dienstvergehen von Soldaten der Bundeswehr. Für besondere Leistungen werden „förmliche Anerkennungen“ ausgesprochen, Dienstvergehen können mit Disziplinarmaßnahmen belegt werden. Beide Arten von Disziplinarmaßnahmen werden in der Personalakte des Soldaten eingetragen, wobei eine Disziplinarmaßnahme anlässlich eines Dienstvergehens nach Ablauf von drei Jahren gelöscht wird. Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden, gerichtliche nur von den Truppendienstgerichten. (de)
  • Die Wehrdisziplinarordnung (WDO) regelt in der Bundesrepublik Deutschland die Würdigung besonderer Leistungen und die Ahndung von Dienstvergehen von Soldaten der Bundeswehr. Für besondere Leistungen werden „förmliche Anerkennungen“ ausgesprochen, Dienstvergehen können mit Disziplinarmaßnahmen belegt werden. Beide Arten von Disziplinarmaßnahmen werden in der Personalakte des Soldaten eingetragen, wobei eine Disziplinarmaßnahme anlässlich eines Dienstvergehens nach Ablauf von drei Jahren gelöscht wird. Einfache Disziplinarmaßnahmen dürfen von den Disziplinarvorgesetzten verhängt werden, gerichtliche nur von den Truppendienstgerichten. (de)
dbo:wikiPageExternalLink
dbo:wikiPageID
  • 139505 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 145805059 (xsd:integer)
prop-de:abkürzung
  • WDO
prop-de:art
prop-de:datumgesetz
  • 1957-03-15 (xsd:date)
prop-de:fna
  • 52 (xsd:integer)
prop-de:geltungsbereich
prop-de:inkrafttreten
  • 1957-04-01 (xsd:date)
prop-de:inkrafttretenletzteänderung
  • 2015-09-08 (xsd:date)
prop-de:inkrafttretenneufassung
  • 2002-01-01 (xsd:date)
prop-de:letzteänderung
  • Art. 224 VO vom 31. August 2015
prop-de:neubekanntmachung
  • 1972-09-04 (xsd:date)
prop-de:neufassung
  • 2001-08-16 (xsd:date)
prop-de:rechtsmaterie
prop-de:titel
  • Wehrdisziplinarordnung
dct:subject
rdfs:comment
  • Die Wehrdisziplinarordnung (WDO) regelt in der Bundesrepublik Deutschland die Würdigung besonderer Leistungen und die Ahndung von Dienstvergehen von Soldaten der Bundeswehr. Für besondere Leistungen werden „förmliche Anerkennungen“ ausgesprochen, Dienstvergehen können mit Disziplinarmaßnahmen belegt werden. Beide Arten von Disziplinarmaßnahmen werden in der Personalakte des Soldaten eingetragen, wobei eine Disziplinarmaßnahme anlässlich eines Dienstvergehens nach Ablauf von drei Jahren gelöscht wird. (de)
  • Die Wehrdisziplinarordnung (WDO) regelt in der Bundesrepublik Deutschland die Würdigung besonderer Leistungen und die Ahndung von Dienstvergehen von Soldaten der Bundeswehr. Für besondere Leistungen werden „förmliche Anerkennungen“ ausgesprochen, Dienstvergehen können mit Disziplinarmaßnahmen belegt werden. Beide Arten von Disziplinarmaßnahmen werden in der Personalakte des Soldaten eingetragen, wobei eine Disziplinarmaßnahme anlässlich eines Dienstvergehens nach Ablauf von drei Jahren gelöscht wird. (de)
rdfs:label
  • Wehrdisziplinarordnung (de)
  • Wehrdisziplinarordnung (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is dbo:wikiPageDisambiguates of
is foaf:primaryTopic of