Die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist ein Rechtfertigungsgrund des deutschen Strafrechts. Gesetzlich in § 193 StGB geregelt, betrifft er den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) und der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und reglementiert, dass eine strafbare Beleidigung dann nicht vorliegt, wenn der Täter in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. Das Gesetz nennt als Fallgestaltungen solcher berechtigter Interessen: Im Common Law ist hingegen jede Äußerung, die der substantiellen Wahrheit entspricht, straffrei.

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  • Die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist ein Rechtfertigungsgrund des deutschen Strafrechts. Gesetzlich in § 193 StGB geregelt, betrifft er den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) und der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und reglementiert, dass eine strafbare Beleidigung dann nicht vorliegt, wenn der Täter in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. Das Gesetz nennt als Fallgestaltungen solcher berechtigter Interessen: * tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen * Äußerungen, welche zur Ausführung der Verteidigung von Rechten oder [sonst] zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden * Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen * dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten sowie als Auffangtatbestand die * ähnlichen Fälle. In all diesen Konstellationen soll eine Strafbarkeit wegen Beleidigung auch dann, wenn die Äußerung selbst den Tatbestand des Ausdrucks der Miss- oder Nichtachtung erfüllt, nur gegeben sein, wenn sie sich aus der Form der Äußerung oder den Umständen aus denen sie hervorgeht, ergibt. Im Common Law ist hingegen jede Äußerung, die der substantiellen Wahrheit entspricht, straffrei. (de)
  • Die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist ein Rechtfertigungsgrund des deutschen Strafrechts. Gesetzlich in § 193 StGB geregelt, betrifft er den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) und der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und reglementiert, dass eine strafbare Beleidigung dann nicht vorliegt, wenn der Täter in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. Das Gesetz nennt als Fallgestaltungen solcher berechtigter Interessen: * tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen * Äußerungen, welche zur Ausführung der Verteidigung von Rechten oder [sonst] zur Wahrnehmung berechtigter Interessen gemacht werden * Vorhaltungen und Rügen der Vorgesetzten gegen ihre Untergebenen * dienstliche Anzeigen oder Urteile von Seiten eines Beamten sowie als Auffangtatbestand die * ähnlichen Fälle. In all diesen Konstellationen soll eine Strafbarkeit wegen Beleidigung auch dann, wenn die Äußerung selbst den Tatbestand des Ausdrucks der Miss- oder Nichtachtung erfüllt, nur gegeben sein, wenn sie sich aus der Form der Äußerung oder den Umständen aus denen sie hervorgeht, ergibt. Im Common Law ist hingegen jede Äußerung, die der substantiellen Wahrheit entspricht, straffrei. (de)
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  • Die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist ein Rechtfertigungsgrund des deutschen Strafrechts. Gesetzlich in § 193 StGB geregelt, betrifft er den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) und der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und reglementiert, dass eine strafbare Beleidigung dann nicht vorliegt, wenn der Täter in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. Das Gesetz nennt als Fallgestaltungen solcher berechtigter Interessen: Im Common Law ist hingegen jede Äußerung, die der substantiellen Wahrheit entspricht, straffrei. (de)
  • Die Wahrnehmung berechtigter Interessen ist ein Rechtfertigungsgrund des deutschen Strafrechts. Gesetzlich in § 193 StGB geregelt, betrifft er den Tatbestand der Beleidigung (§ 185 StGB) und der üblen Nachrede (§ 186 StGB) und reglementiert, dass eine strafbare Beleidigung dann nicht vorliegt, wenn der Täter in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt hat. Das Gesetz nennt als Fallgestaltungen solcher berechtigter Interessen: Im Common Law ist hingegen jede Äußerung, die der substantiellen Wahrheit entspricht, straffrei. (de)
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  • Wahrnehmung berechtigter Interessen (de)
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