Als Vulgarrecht (lateinisch vulgaris, allgemein, gewöhnlich) wird römisches Recht in der Zeit nach Kaiser Diokletian bezeichnet. Charakteristisch war, dass klassisches römisches Zivilrecht sich sehr stark vereinfacht präsentierte, besonders beobachtbar in den Rechtsquellen des westlichen Teils des Römischen Reichs.

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  • Als Vulgarrecht (lateinisch vulgaris, allgemein, gewöhnlich) wird römisches Recht in der Zeit nach Kaiser Diokletian bezeichnet. Charakteristisch war, dass klassisches römisches Zivilrecht sich sehr stark vereinfacht präsentierte, besonders beobachtbar in den Rechtsquellen des westlichen Teils des Römischen Reichs. Die Schriften der klassischen Juristen wurden gekürzt und der Stoff umgeschrieben, weil die Texte zu umfangreich und ihr Inhalt nicht mehr anwendungsfähig waren. Dies hatte zur Folge, dass in der Rechtspraxis viele Verständnisprobleme auftraten, die insbesondere ehemals elaborierte Rechtsfiguren aus der Prozessordnung oder aus dem Sachenrecht, beispielsweise die Begrifflichkeiten von Besitz- und Eigentum, betrafen. In der Rechtsentwicklung des Römischen Reichs wird das Zitiergesetz, das im Jahr 426 von den Kaisern Theodosius II. für das Oströmische Reich und Valentinian III. für das Weströmische Reich erlassen wurde, als Tiefpunkt angesehen. Offenbar versuchten die Nachfolger, Theodosius II. und Valentinian III., dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten, indem sie vier Jahre später in Auftrag gaben, die römischen Gesetze sowie die kaiserlichen constitutiones ab dem Jahr 312 zu kodifizieren. Das Ergebnis war der Codex Theodosianus, der im Jahr 438 fertiggestellt und veröffentlicht worden war. Großen Einfluss hingegen hatte das Vulgarrecht auf die Entwicklung des Rechts bei den Germanen. Die Kodifikationen dazu sind das Edictum Theoderici, der Codex Euricianus, die Lex Romana Visigotorum (siehe auch Breviarium Alaricianum des Westgotenkönigs Alarich II. aus dem Jahr 506) und die Lex Romana Burgundionum. (de)
  • Als Vulgarrecht (lateinisch vulgaris, allgemein, gewöhnlich) wird römisches Recht in der Zeit nach Kaiser Diokletian bezeichnet. Charakteristisch war, dass klassisches römisches Zivilrecht sich sehr stark vereinfacht präsentierte, besonders beobachtbar in den Rechtsquellen des westlichen Teils des Römischen Reichs. Die Schriften der klassischen Juristen wurden gekürzt und der Stoff umgeschrieben, weil die Texte zu umfangreich und ihr Inhalt nicht mehr anwendungsfähig waren. Dies hatte zur Folge, dass in der Rechtspraxis viele Verständnisprobleme auftraten, die insbesondere ehemals elaborierte Rechtsfiguren aus der Prozessordnung oder aus dem Sachenrecht, beispielsweise die Begrifflichkeiten von Besitz- und Eigentum, betrafen. In der Rechtsentwicklung des Römischen Reichs wird das Zitiergesetz, das im Jahr 426 von den Kaisern Theodosius II. für das Oströmische Reich und Valentinian III. für das Weströmische Reich erlassen wurde, als Tiefpunkt angesehen. Offenbar versuchten die Nachfolger, Theodosius II. und Valentinian III., dieser Entwicklung Einhalt zu gebieten, indem sie vier Jahre später in Auftrag gaben, die römischen Gesetze sowie die kaiserlichen constitutiones ab dem Jahr 312 zu kodifizieren. Das Ergebnis war der Codex Theodosianus, der im Jahr 438 fertiggestellt und veröffentlicht worden war. Großen Einfluss hingegen hatte das Vulgarrecht auf die Entwicklung des Rechts bei den Germanen. Die Kodifikationen dazu sind das Edictum Theoderici, der Codex Euricianus, die Lex Romana Visigotorum (siehe auch Breviarium Alaricianum des Westgotenkönigs Alarich II. aus dem Jahr 506) und die Lex Romana Burgundionum. (de)
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  • Als Vulgarrecht (lateinisch vulgaris, allgemein, gewöhnlich) wird römisches Recht in der Zeit nach Kaiser Diokletian bezeichnet. Charakteristisch war, dass klassisches römisches Zivilrecht sich sehr stark vereinfacht präsentierte, besonders beobachtbar in den Rechtsquellen des westlichen Teils des Römischen Reichs. (de)
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  • Vulgarrecht (de)
  • Vulgarrecht (de)
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