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- Jeder Unternehmer ist in Deutschland zum Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 UStG berechtigt, selbst wenn er keinen Sitz oder keine Betriebsstätte in Deutschland hat und hier auch keine Leistungen ausführt. Das Vorsteuervergütungsverfahren bietet für im Ausland ansässige Unternehmer die Möglichkeit einer Rückerstattung von Umsatzsteuerbeiträgen, die für umsatzsteuerpflichtige Leistungen von Unternehmern im Inland in Rechnung gestellt werden. In Deutschland ist das Vorsteuervergütungsverfahren in § 18 Abs. 9 UStG und § 18g UStG geregelt. Die Zuständigkeit liegt nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). (de)
- Jeder Unternehmer ist in Deutschland zum Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 UStG berechtigt, selbst wenn er keinen Sitz oder keine Betriebsstätte in Deutschland hat und hier auch keine Leistungen ausführt. Das Vorsteuervergütungsverfahren bietet für im Ausland ansässige Unternehmer die Möglichkeit einer Rückerstattung von Umsatzsteuerbeiträgen, die für umsatzsteuerpflichtige Leistungen von Unternehmern im Inland in Rechnung gestellt werden. In Deutschland ist das Vorsteuervergütungsverfahren in § 18 Abs. 9 UStG und § 18g UStG geregelt. Die Zuständigkeit liegt nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). (de)
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- Jeder Unternehmer ist in Deutschland zum Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 UStG berechtigt, selbst wenn er keinen Sitz oder keine Betriebsstätte in Deutschland hat und hier auch keine Leistungen ausführt. Das Vorsteuervergütungsverfahren bietet für im Ausland ansässige Unternehmer die Möglichkeit einer Rückerstattung von Umsatzsteuerbeiträgen, die für umsatzsteuerpflichtige Leistungen von Unternehmern im Inland in Rechnung gestellt werden. In Deutschland ist das Vorsteuervergütungsverfahren in § 18 Abs. 9 UStG und § 18g UStG geregelt. Die Zuständigkeit liegt nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). (de)
- Jeder Unternehmer ist in Deutschland zum Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1 Satz 1 UStG berechtigt, selbst wenn er keinen Sitz oder keine Betriebsstätte in Deutschland hat und hier auch keine Leistungen ausführt. Das Vorsteuervergütungsverfahren bietet für im Ausland ansässige Unternehmer die Möglichkeit einer Rückerstattung von Umsatzsteuerbeiträgen, die für umsatzsteuerpflichtige Leistungen von Unternehmern im Inland in Rechnung gestellt werden. In Deutschland ist das Vorsteuervergütungsverfahren in § 18 Abs. 9 UStG und § 18g UStG geregelt. Die Zuständigkeit liegt nach § 5 Abs. 1 Nr. 8 FVG beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). (de)
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- Vorsteuervergütungsverfahren (de)
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