Unter einer Vorratsdatenspeicherung (VDS; auch Mindestdatenspeicherung oder Mindestspeicherfrist) versteht man die Speicherung personenbezogener Daten durch oder für öffentliche Stellen, ohne dass die Daten aktuell benötigt werden. Sie werden also nur für den Fall gespeichert, dass sie einmal benötigt werden sollten. In der rechtspolitischen Debatte bezieht sich der Begriff meist auf die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verbindungsdaten. Diese betrifft die Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Registrierung der Verbindungsdaten elektronischer Kommunikationsvorgänge, ohne dass ein Anfangsverdacht oder eine konkrete Gefahr besteht (Speicherung bestimmter Daten auf Vorrat). Erklärter Zweck der Vorratsdatenspeicherung ist die verbesserte Möglichkeit der Ve

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  • Unter einer Vorratsdatenspeicherung (VDS; auch Mindestdatenspeicherung oder Mindestspeicherfrist) versteht man die Speicherung personenbezogener Daten durch oder für öffentliche Stellen, ohne dass die Daten aktuell benötigt werden. Sie werden also nur für den Fall gespeichert, dass sie einmal benötigt werden sollten. In der rechtspolitischen Debatte bezieht sich der Begriff meist auf die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verbindungsdaten. Diese betrifft die Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Registrierung der Verbindungsdaten elektronischer Kommunikationsvorgänge, ohne dass ein Anfangsverdacht oder eine konkrete Gefahr besteht (Speicherung bestimmter Daten auf Vorrat). Erklärter Zweck der Vorratsdatenspeicherung ist die verbesserte Möglichkeit der Verhütung und Verfolgung schwerer Straftaten. Die Vorratsdatenspeicherung ist eine Vorstufe der Telekommunikationsüberwachung und vermindert die Anonymität im Internet. Die auf Vorrat zu speichernden Daten (z. B. bei Telefonaten die Telefonnummern und Standortdaten der Gesprächspartner, bei Internetbenutzung die Zeit und benutzte IP-Adresse) erlauben demjenigen, der auf sie Zugriff hat, weitgehende Analysen persönlicher sozialer Netzwerke. Mit Hilfe der auf Vorrat zu speichernden Daten lässt sich – ohne dass auf Kommunikationsinhalte zugegriffen wird – das Kommunikationsverhalten jedes Teilnehmers analysieren. In dem Maße, in dem die Telekommunikation zunimmt, wird die Bedeutung solcher Analysen für die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen wachsen. Per EU-Richtlinie vom Jahr 2006 wurden alle EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Vorratsdatenspeicherungen einzuführen. In Deutschland trat ein entsprechendes Gesetz 2008 in Kraft. Das deutsche Bundesverfassungsgericht erklärte die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung mit Urteil vom 2. März 2010 für verfassungswidrig und nichtig. Das Urteil verpflichtete deutsche Telekommunikationsanbieter zur sofortigen Löschung der bis dahin gesammelten Daten. Zur Begründung gab das Gericht an, dass das Gesetz zur anlasslosen Speicherung umfangreicher Daten sämtlicher Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste keine konkreten Maßnahmen zur Datensicherheit vorsehe und zudem die Hürden für staatliche Zugriffe auf die Daten zu niedrig seien. Die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung verstoße laut Bundesverfassungsgericht gegen Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Am 8. April 2014 erklärte der Europäische Gerichtshof die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig, da sie mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht vereinbar sei. In Deutschland ist die Vorratsdatenspeicherung für sieben Tage erlaubt. Die Anbieter von Internetdiensten dürfen die IP-Adressen ihrer Kunden für interne Zwecke bis zu sieben Tage lang speichern, da die Speicherung nicht zur Strafverfolgung diene. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 03. Juli 2014 (III ZR 391/13) entschieden. Ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wurde in Deutschland im Oktober 2015 verabschiedet und ist am 18. Dezember 2015 in Kraft getreten. Die wieder eingeführten Speicherpflichten sind spätestens ab 1. Juli 2017 zu erfüllen (§ 150 Abs. 13 TKG). Von verschiedener Seite wurden Klagen gegen dieses Gesetz angekündigt. (de)
  • Unter einer Vorratsdatenspeicherung (VDS; auch Mindestdatenspeicherung oder Mindestspeicherfrist) versteht man die Speicherung personenbezogener Daten durch oder für öffentliche Stellen, ohne dass die Daten aktuell benötigt werden. Sie werden also nur für den Fall gespeichert, dass sie einmal benötigt werden sollten. In der rechtspolitischen Debatte bezieht sich der Begriff meist auf die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verbindungsdaten. Diese betrifft die Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Registrierung der Verbindungsdaten elektronischer Kommunikationsvorgänge, ohne dass ein Anfangsverdacht oder eine konkrete Gefahr besteht (Speicherung bestimmter Daten auf Vorrat). Erklärter Zweck der Vorratsdatenspeicherung ist die verbesserte Möglichkeit der Verhütung und Verfolgung schwerer Straftaten. Die Vorratsdatenspeicherung ist eine Vorstufe der Telekommunikationsüberwachung und vermindert die Anonymität im Internet. Die auf Vorrat zu speichernden Daten (z. B. bei Telefonaten die Telefonnummern und Standortdaten der Gesprächspartner, bei Internetbenutzung die Zeit und benutzte IP-Adresse) erlauben demjenigen, der auf sie Zugriff hat, weitgehende Analysen persönlicher sozialer Netzwerke. Mit Hilfe der auf Vorrat zu speichernden Daten lässt sich – ohne dass auf Kommunikationsinhalte zugegriffen wird – das Kommunikationsverhalten jedes Teilnehmers analysieren. In dem Maße, in dem die Telekommunikation zunimmt, wird die Bedeutung solcher Analysen für die Erstellung von Persönlichkeitsprofilen wachsen. Per EU-Richtlinie vom Jahr 2006 wurden alle EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Vorratsdatenspeicherungen einzuführen. In Deutschland trat ein entsprechendes Gesetz 2008 in Kraft. Das deutsche Bundesverfassungsgericht erklärte die deutschen Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung mit Urteil vom 2. März 2010 für verfassungswidrig und nichtig. Das Urteil verpflichtete deutsche Telekommunikationsanbieter zur sofortigen Löschung der bis dahin gesammelten Daten. Zur Begründung gab das Gericht an, dass das Gesetz zur anlasslosen Speicherung umfangreicher Daten sämtlicher Nutzer elektronischer Kommunikationsdienste keine konkreten Maßnahmen zur Datensicherheit vorsehe und zudem die Hürden für staatliche Zugriffe auf die Daten zu niedrig seien. Die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung verstoße laut Bundesverfassungsgericht gegen Art. 10 Abs. 1 Grundgesetz (GG). Am 8. April 2014 erklärte der Europäische Gerichtshof die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung für ungültig, da sie mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht vereinbar sei. In Deutschland ist die Vorratsdatenspeicherung für sieben Tage erlaubt. Die Anbieter von Internetdiensten dürfen die IP-Adressen ihrer Kunden für interne Zwecke bis zu sieben Tage lang speichern, da die Speicherung nicht zur Strafverfolgung diene. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 03. Juli 2014 (III ZR 391/13) entschieden. Ein neues Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung wurde in Deutschland im Oktober 2015 verabschiedet und ist am 18. Dezember 2015 in Kraft getreten. Die wieder eingeführten Speicherpflichten sind spätestens ab 1. Juli 2017 zu erfüllen (§ 150 Abs. 13 TKG). Von verschiedener Seite wurden Klagen gegen dieses Gesetz angekündigt. (de)
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  • Unter einer Vorratsdatenspeicherung (VDS; auch Mindestdatenspeicherung oder Mindestspeicherfrist) versteht man die Speicherung personenbezogener Daten durch oder für öffentliche Stellen, ohne dass die Daten aktuell benötigt werden. Sie werden also nur für den Fall gespeichert, dass sie einmal benötigt werden sollten. In der rechtspolitischen Debatte bezieht sich der Begriff meist auf die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verbindungsdaten. Diese betrifft die Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Registrierung der Verbindungsdaten elektronischer Kommunikationsvorgänge, ohne dass ein Anfangsverdacht oder eine konkrete Gefahr besteht (Speicherung bestimmter Daten auf Vorrat). Erklärter Zweck der Vorratsdatenspeicherung ist die verbesserte Möglichkeit der Ve (de)
  • Unter einer Vorratsdatenspeicherung (VDS; auch Mindestdatenspeicherung oder Mindestspeicherfrist) versteht man die Speicherung personenbezogener Daten durch oder für öffentliche Stellen, ohne dass die Daten aktuell benötigt werden. Sie werden also nur für den Fall gespeichert, dass sie einmal benötigt werden sollten. In der rechtspolitischen Debatte bezieht sich der Begriff meist auf die Vorratsdatenspeicherung von Telekommunikations-Verbindungsdaten. Diese betrifft die Verpflichtung der Anbieter von Telekommunikationsdiensten zur Registrierung der Verbindungsdaten elektronischer Kommunikationsvorgänge, ohne dass ein Anfangsverdacht oder eine konkrete Gefahr besteht (Speicherung bestimmter Daten auf Vorrat). Erklärter Zweck der Vorratsdatenspeicherung ist die verbesserte Möglichkeit der Ve (de)
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