Als vorläufige Haushaltsführung oder Nothaushaltsführung bezeichnet man die Fortsetzung der Staatstätigkeit ohne ein gültiges Haushaltsgesetz (Bund und Bundesländer) bzw. ohne eine gültige Haushaltssatzung (Kommunen).

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  • Als vorläufige Haushaltsführung oder Nothaushaltsführung bezeichnet man die Fortsetzung der Staatstätigkeit ohne ein gültiges Haushaltsgesetz (Bund und Bundesländer) bzw. ohne eine gültige Haushaltssatzung (Kommunen). (de)
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  • Vorläufige Haushaltsführung (de)
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