Unter Vorleistung versteht man bei gegenseitigen Verträgen die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung, eine Leistung vor der vertraglich vorgesehenen Gegenleistung zu bewirken. Vorzuleisten hat derjenige, dessen Leistung zeitlich als erste fällig ist.

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  • Unter Vorleistung versteht man bei gegenseitigen Verträgen die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung, eine Leistung vor der vertraglich vorgesehenen Gegenleistung zu bewirken. Vorzuleisten hat derjenige, dessen Leistung zeitlich als erste fällig ist. (de)
  • Unter Vorleistung versteht man bei gegenseitigen Verträgen die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung, eine Leistung vor der vertraglich vorgesehenen Gegenleistung zu bewirken. Vorzuleisten hat derjenige, dessen Leistung zeitlich als erste fällig ist. (de)
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  • Unter Vorleistung versteht man bei gegenseitigen Verträgen die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung, eine Leistung vor der vertraglich vorgesehenen Gegenleistung zu bewirken. Vorzuleisten hat derjenige, dessen Leistung zeitlich als erste fällig ist. (de)
  • Unter Vorleistung versteht man bei gegenseitigen Verträgen die gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung, eine Leistung vor der vertraglich vorgesehenen Gegenleistung zu bewirken. Vorzuleisten hat derjenige, dessen Leistung zeitlich als erste fällig ist. (de)
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  • Vorleistung (Recht) (de)
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