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- Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) dient oder gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Der Begriff Vorführwagen enthält nach Ansicht des BGH (VIII ZR 61/09) keine Aussage über das Alter des Fahrzeuges. (de)
- Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) dient oder gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Der Begriff Vorführwagen enthält nach Ansicht des BGH (VIII ZR 61/09) keine Aussage über das Alter des Fahrzeuges. (de)
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- Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) dient oder gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Der Begriff Vorführwagen enthält nach Ansicht des BGH (VIII ZR 61/09) keine Aussage über das Alter des Fahrzeuges. (de)
- Unter einem Vorführwagen ist ein gewerblich genutztes Fahrzeug zu verstehen, das einem Neuwagenhändler im Wesentlichen zum Zwecke der Vorführung (Besichtigung und Probefahrt) dient oder gedient hat und noch nicht auf einen Endabnehmer zugelassen war. Der Begriff Vorführwagen enthält nach Ansicht des BGH (VIII ZR 61/09) keine Aussage über das Alter des Fahrzeuges. (de)
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- Vorführwagen (de)
- Vorführwagen (de)
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