Der Vorbereitungsdienst ist zumindest in Deutschland die von einem Beamten zur Vorbereitung auf sein späteres Amt nach der entsprechenden Laufbahnverordnung abzuleistende Ausbildungszeit, in der er als Anwärter (einfacher, mittlerer, gehobener Dienst) bzw. Referendar (höherer Dienst) tätig ist. Vorbereitungsdienste sind für alle Laufbahngruppen vorgesehen und schließen außer im einfachen Dienst mit einer Laufbahnprüfung ab. Während der Zeit des Vorbereitungsdienstes handelt es sich um ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Dienstbezeichnung richtet sich – außer beim Referendariat – nach dem Eingangsamt der Laufbahn, also beispielsweise für den gehobenen Dienst (Eingangsamt: Inspektor) Inspektoranwärter.

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  • Der Vorbereitungsdienst ist zumindest in Deutschland die von einem Beamten zur Vorbereitung auf sein späteres Amt nach der entsprechenden Laufbahnverordnung abzuleistende Ausbildungszeit, in der er als Anwärter (einfacher, mittlerer, gehobener Dienst) bzw. Referendar (höherer Dienst) tätig ist. Vorbereitungsdienste sind für alle Laufbahngruppen vorgesehen und schließen außer im einfachen Dienst mit einer Laufbahnprüfung ab. Während der Zeit des Vorbereitungsdienstes handelt es sich um ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Dienstbezeichnung richtet sich – außer beim Referendariat – nach dem Eingangsamt der Laufbahn, also beispielsweise für den gehobenen Dienst (Eingangsamt: Inspektor) Inspektoranwärter. § 14 Abs. 2 und Abs. 5 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) legt die Mindestzeiten fest: * gehobener Dienst: 3 Jahre, falls kein Studium gefordert ist, bei gefordertem Studium ist er verkürzt. Bei Bezirksnotaren kann der Vorbereitungsdienst länger sein. * höherer Dienst: 2 Jahre In Laufbahnen besonderer Fachrichtung entfällt der Vorbereitungsdienst; es findet dann auch keine Laufbahnprüfung statt. Der Vorbereitungsdienst entfällt in der Regel auch bei Neueinstellungen in Arbeitsfeldern, für welche keine spezielle Ausbildung angeboten wird; in diesem Fall erfolgt eine Einstellung ohne vorherige Laufbahnprüfung. Dient ein Vorbereitungsdienst auch der Vorbereitung auf einen anderen Beruf als die Beamtenlaufbahn, so kann er als besonderes öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit geringeren Bezügen und ohne Verleihung des Beamtenstatus ausgestaltet werden, § 14 Abs. 1 BRRG. Aus Kostengründen haben beinahe alle Bundesländer das Rechtsreferendariat in ein solches Ausbildungsverhältnis umgewandelt. Die für die Ablegung einer Offiziersprüfung (Offizierspatent), Feldwebelprüfung oder Unteroffizersprüfung erforderlichen Wehrdienstzeiten sind kein Vorbereitungsdienst im Sinne des Beamtenrechts. (de)
  • Der Vorbereitungsdienst ist zumindest in Deutschland die von einem Beamten zur Vorbereitung auf sein späteres Amt nach der entsprechenden Laufbahnverordnung abzuleistende Ausbildungszeit, in der er als Anwärter (einfacher, mittlerer, gehobener Dienst) bzw. Referendar (höherer Dienst) tätig ist. Vorbereitungsdienste sind für alle Laufbahngruppen vorgesehen und schließen außer im einfachen Dienst mit einer Laufbahnprüfung ab. Während der Zeit des Vorbereitungsdienstes handelt es sich um ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Dienstbezeichnung richtet sich – außer beim Referendariat – nach dem Eingangsamt der Laufbahn, also beispielsweise für den gehobenen Dienst (Eingangsamt: Inspektor) Inspektoranwärter. § 14 Abs. 2 und Abs. 5 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) legt die Mindestzeiten fest: * gehobener Dienst: 3 Jahre, falls kein Studium gefordert ist, bei gefordertem Studium ist er verkürzt. Bei Bezirksnotaren kann der Vorbereitungsdienst länger sein. * höherer Dienst: 2 Jahre In Laufbahnen besonderer Fachrichtung entfällt der Vorbereitungsdienst; es findet dann auch keine Laufbahnprüfung statt. Der Vorbereitungsdienst entfällt in der Regel auch bei Neueinstellungen in Arbeitsfeldern, für welche keine spezielle Ausbildung angeboten wird; in diesem Fall erfolgt eine Einstellung ohne vorherige Laufbahnprüfung. Dient ein Vorbereitungsdienst auch der Vorbereitung auf einen anderen Beruf als die Beamtenlaufbahn, so kann er als besonderes öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis mit geringeren Bezügen und ohne Verleihung des Beamtenstatus ausgestaltet werden, § 14 Abs. 1 BRRG. Aus Kostengründen haben beinahe alle Bundesländer das Rechtsreferendariat in ein solches Ausbildungsverhältnis umgewandelt. Die für die Ablegung einer Offiziersprüfung (Offizierspatent), Feldwebelprüfung oder Unteroffizersprüfung erforderlichen Wehrdienstzeiten sind kein Vorbereitungsdienst im Sinne des Beamtenrechts. (de)
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  • Der Vorbereitungsdienst ist zumindest in Deutschland die von einem Beamten zur Vorbereitung auf sein späteres Amt nach der entsprechenden Laufbahnverordnung abzuleistende Ausbildungszeit, in der er als Anwärter (einfacher, mittlerer, gehobener Dienst) bzw. Referendar (höherer Dienst) tätig ist. Vorbereitungsdienste sind für alle Laufbahngruppen vorgesehen und schließen außer im einfachen Dienst mit einer Laufbahnprüfung ab. Während der Zeit des Vorbereitungsdienstes handelt es sich um ein Beamtenverhältnis auf Widerruf, die Dienstbezeichnung richtet sich – außer beim Referendariat – nach dem Eingangsamt der Laufbahn, also beispielsweise für den gehobenen Dienst (Eingangsamt: Inspektor) Inspektoranwärter. (de)
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  • Vorbereitungsdienst (de)
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