Der Vollzug der Ehe gehörte in der christlich-abendländischen Tradition nach der Trauung zur Schließung einer Ehe und bezeichnet den ersten Geschlechtsverkehr nach der Trauung. Die Ehe, welche immer als Schwelle für die Ausübung legitimer Sexualität verstanden wurde, wurde durch contractio (Ehevertrag, Eheversprechen) und consummatio (Vollzug der Ehe) geschlossen. Weil der Vollzug zur Rechtsgültigkeit der Ehe erforderlich war, wurde er bisweilen unter Zeugen vorgenommen oder durch „Beweise“ dokumentiert. Im Allgemeinen galt aber die (widerlegbare) rechtliche Vermutung des Ehevollzugs ab dem Zeitpunkt, zu dem der Bräutigam seine Braut „heimführte“ und zu sich nahm.

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  • Der Vollzug der Ehe gehörte in der christlich-abendländischen Tradition nach der Trauung zur Schließung einer Ehe und bezeichnet den ersten Geschlechtsverkehr nach der Trauung. Die Ehe, welche immer als Schwelle für die Ausübung legitimer Sexualität verstanden wurde, wurde durch contractio (Ehevertrag, Eheversprechen) und consummatio (Vollzug der Ehe) geschlossen. Weil der Vollzug zur Rechtsgültigkeit der Ehe erforderlich war, wurde er bisweilen unter Zeugen vorgenommen oder durch „Beweise“ dokumentiert. Im Allgemeinen galt aber die (widerlegbare) rechtliche Vermutung des Ehevollzugs ab dem Zeitpunkt, zu dem der Bräutigam seine Braut „heimführte“ und zu sich nahm. Siehe auch * Abschnitt Geschichtliche Entwicklung im Artikel Hochzeitsfeier * als gegenläufiges Konzept: Josefsehe (de)
  • Der Vollzug der Ehe gehörte in der christlich-abendländischen Tradition nach der Trauung zur Schließung einer Ehe und bezeichnet den ersten Geschlechtsverkehr nach der Trauung. Die Ehe, welche immer als Schwelle für die Ausübung legitimer Sexualität verstanden wurde, wurde durch contractio (Ehevertrag, Eheversprechen) und consummatio (Vollzug der Ehe) geschlossen. Weil der Vollzug zur Rechtsgültigkeit der Ehe erforderlich war, wurde er bisweilen unter Zeugen vorgenommen oder durch „Beweise“ dokumentiert. Im Allgemeinen galt aber die (widerlegbare) rechtliche Vermutung des Ehevollzugs ab dem Zeitpunkt, zu dem der Bräutigam seine Braut „heimführte“ und zu sich nahm. Siehe auch * Abschnitt Geschichtliche Entwicklung im Artikel Hochzeitsfeier * als gegenläufiges Konzept: Josefsehe (de)
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  • Der Vollzug der Ehe gehörte in der christlich-abendländischen Tradition nach der Trauung zur Schließung einer Ehe und bezeichnet den ersten Geschlechtsverkehr nach der Trauung. Die Ehe, welche immer als Schwelle für die Ausübung legitimer Sexualität verstanden wurde, wurde durch contractio (Ehevertrag, Eheversprechen) und consummatio (Vollzug der Ehe) geschlossen. Weil der Vollzug zur Rechtsgültigkeit der Ehe erforderlich war, wurde er bisweilen unter Zeugen vorgenommen oder durch „Beweise“ dokumentiert. Im Allgemeinen galt aber die (widerlegbare) rechtliche Vermutung des Ehevollzugs ab dem Zeitpunkt, zu dem der Bräutigam seine Braut „heimführte“ und zu sich nahm. (de)
  • Der Vollzug der Ehe gehörte in der christlich-abendländischen Tradition nach der Trauung zur Schließung einer Ehe und bezeichnet den ersten Geschlechtsverkehr nach der Trauung. Die Ehe, welche immer als Schwelle für die Ausübung legitimer Sexualität verstanden wurde, wurde durch contractio (Ehevertrag, Eheversprechen) und consummatio (Vollzug der Ehe) geschlossen. Weil der Vollzug zur Rechtsgültigkeit der Ehe erforderlich war, wurde er bisweilen unter Zeugen vorgenommen oder durch „Beweise“ dokumentiert. Im Allgemeinen galt aber die (widerlegbare) rechtliche Vermutung des Ehevollzugs ab dem Zeitpunkt, zu dem der Bräutigam seine Braut „heimführte“ und zu sich nahm. (de)
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  • Vollzug der Ehe (de)
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