Als Volljuristen werden in Deutschland umgangssprachlich Juristen („Magister Juris“, „Diplom-Jurist“) bezeichnet, die nach der bestandenen Zweiten juristischen Prüfung die Bezeichnung Rechtsassessor (Assessor juris respektive Assessor iuris, abgekürzt Ass. jur./iur.) führen und die Befähigung zum Richteramt haben.

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  • Als Volljuristen werden in Deutschland umgangssprachlich Juristen („Magister Juris“, „Diplom-Jurist“) bezeichnet, die nach der bestandenen Zweiten juristischen Prüfung die Bezeichnung Rechtsassessor (Assessor juris respektive Assessor iuris, abgekürzt Ass. jur./iur.) führen und die Befähigung zum Richteramt haben. (de)
  • Als Volljuristen werden in Deutschland umgangssprachlich Juristen („Magister Juris“, „Diplom-Jurist“) bezeichnet, die nach der bestandenen Zweiten juristischen Prüfung die Bezeichnung Rechtsassessor (Assessor juris respektive Assessor iuris, abgekürzt Ass. jur./iur.) führen und die Befähigung zum Richteramt haben. (de)
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  • Volljurist (de)
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