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- Die Verwirkungsklausel (auch kassatorische Klausel oder privatorische Klausel) im Erbrecht kann dazu führen, dass der Erbe seinen Anspruch verliert, wenn er eine bestimmte Handlung setzt. Rechtlich werden solche Klauseln als auflösende Bedingung gewertet. Der Erbe wird „Vollerbe“ (mit allen Rechten und Pflichten). Der Bedachte verliert jedoch in weiterer Folge die Zuwendung, sobald er gegen die Verwirkungsklausel verstößt. Er wird enterbt mit der Folge, dass der ehemalige „Vollerbe“ zum Vorerben wird. Mit dem Eintritt der Bedingung kommt eine Nacherbschaft zum Tragen. Die Auslegung der Verwirkungsklausel birgt unter Umständen erhebliches Konfliktpotenzial in sich und kann dem vom Erblasser hauptsächlich gewünschten Zweck, den Frieden unter den Erben nach seinem Tod zu gewährleisten, entgegenwirken. (de)
- Die Verwirkungsklausel (auch kassatorische Klausel oder privatorische Klausel) im Erbrecht kann dazu führen, dass der Erbe seinen Anspruch verliert, wenn er eine bestimmte Handlung setzt. Rechtlich werden solche Klauseln als auflösende Bedingung gewertet. Der Erbe wird „Vollerbe“ (mit allen Rechten und Pflichten). Der Bedachte verliert jedoch in weiterer Folge die Zuwendung, sobald er gegen die Verwirkungsklausel verstößt. Er wird enterbt mit der Folge, dass der ehemalige „Vollerbe“ zum Vorerben wird. Mit dem Eintritt der Bedingung kommt eine Nacherbschaft zum Tragen. Die Auslegung der Verwirkungsklausel birgt unter Umständen erhebliches Konfliktpotenzial in sich und kann dem vom Erblasser hauptsächlich gewünschten Zweck, den Frieden unter den Erben nach seinem Tod zu gewährleisten, entgegenwirken. (de)
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- Die Verwirkungsklausel (auch kassatorische Klausel oder privatorische Klausel) im Erbrecht kann dazu führen, dass der Erbe seinen Anspruch verliert, wenn er eine bestimmte Handlung setzt. Rechtlich werden solche Klauseln als auflösende Bedingung gewertet. Der Erbe wird „Vollerbe“ (mit allen Rechten und Pflichten). Der Bedachte verliert jedoch in weiterer Folge die Zuwendung, sobald er gegen die Verwirkungsklausel verstößt. Er wird enterbt mit der Folge, dass der ehemalige „Vollerbe“ zum Vorerben wird. Mit dem Eintritt der Bedingung kommt eine Nacherbschaft zum Tragen. (de)
- Die Verwirkungsklausel (auch kassatorische Klausel oder privatorische Klausel) im Erbrecht kann dazu führen, dass der Erbe seinen Anspruch verliert, wenn er eine bestimmte Handlung setzt. Rechtlich werden solche Klauseln als auflösende Bedingung gewertet. Der Erbe wird „Vollerbe“ (mit allen Rechten und Pflichten). Der Bedachte verliert jedoch in weiterer Folge die Zuwendung, sobald er gegen die Verwirkungsklausel verstößt. Er wird enterbt mit der Folge, dass der ehemalige „Vollerbe“ zum Vorerben wird. Mit dem Eintritt der Bedingung kommt eine Nacherbschaft zum Tragen. (de)
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- Verwirkungsklausel (Erbrecht) (de)
- Verwirkungsklausel (Erbrecht) (de)
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