Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist nach dem deutschen Strafrecht ein Vergehen, das in § 86a StGB geregelt ist. Bei diesem Staatsschutzdelikt handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das heißt, der Tatbestand des Deliktes ist schon dann erfüllt, wenn das geschützte Rechtsgut gefährdet ist; eine Verletzung des Rechtsgutes ist nicht erforderlich. Geschützte Rechtsgüter sind hier der demokratische Rechtsstaat und der politische Friede. Es soll der Eindruck verhindert werden, dass es eine rechtsstaatswidrige Entwicklung gebe, in der verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch die Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet werden würden. Die konkrete Absicht zur Unterstützung ist nicht notwendig.

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  • Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist nach dem deutschen Strafrecht ein Vergehen, das in § 86a StGB geregelt ist. Bei diesem Staatsschutzdelikt handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das heißt, der Tatbestand des Deliktes ist schon dann erfüllt, wenn das geschützte Rechtsgut gefährdet ist; eine Verletzung des Rechtsgutes ist nicht erforderlich. Geschützte Rechtsgüter sind hier der demokratische Rechtsstaat und der politische Friede. Es soll der Eindruck verhindert werden, dass es eine rechtsstaatswidrige Entwicklung gebe, in der verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch die Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet werden würden. Die konkrete Absicht zur Unterstützung ist nicht notwendig. (de)
  • Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist nach dem deutschen Strafrecht ein Vergehen, das in § 86a StGB geregelt ist. Bei diesem Staatsschutzdelikt handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das heißt, der Tatbestand des Deliktes ist schon dann erfüllt, wenn das geschützte Rechtsgut gefährdet ist; eine Verletzung des Rechtsgutes ist nicht erforderlich. Geschützte Rechtsgüter sind hier der demokratische Rechtsstaat und der politische Friede. Es soll der Eindruck verhindert werden, dass es eine rechtsstaatswidrige Entwicklung gebe, in der verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch die Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet werden würden. Die konkrete Absicht zur Unterstützung ist nicht notwendig. (de)
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  • Das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen ist nach dem deutschen Strafrecht ein Vergehen, das in § 86a StGB geregelt ist. Bei diesem Staatsschutzdelikt handelt es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das heißt, der Tatbestand des Deliktes ist schon dann erfüllt, wenn das geschützte Rechtsgut gefährdet ist; eine Verletzung des Rechtsgutes ist nicht erforderlich. Geschützte Rechtsgüter sind hier der demokratische Rechtsstaat und der politische Friede. Es soll der Eindruck verhindert werden, dass es eine rechtsstaatswidrige Entwicklung gebe, in der verfassungsfeindliche Bestrebungen in der durch die Kennzeichen symbolisierten Richtung geduldet werden würden. Die konkrete Absicht zur Unterstützung ist nicht notwendig. (de)
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  • Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (de)
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