In der Bundesrepublik Deutschland folgt die Führung der öffentlichen Verwaltung, gemeinhin auch als Verwaltungsführung bezeichnet, die unmittelbar oder mittelbar auf den Bürger in Vollzug der Gesetze einwirkt, einem streng hierarchischen Prinzip, mit dem auf allen Verwaltungsebenen jeweils eine Person dazu bestimmt ist, die entsprechende Verwaltungsorganisation zu leiten und Weisungen zu erteilen. Nicht zur öffentlichen Verwaltung zählen nach innen wirkende Verwaltungen z. B. in Krankenhäusern, Universitäten, Unternehmen, Landtagen (Landtagsverwaltung) und dem Bundestag (Bundestagsverwaltung).

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  • In der Bundesrepublik Deutschland folgt die Führung der öffentlichen Verwaltung, gemeinhin auch als Verwaltungsführung bezeichnet, die unmittelbar oder mittelbar auf den Bürger in Vollzug der Gesetze einwirkt, einem streng hierarchischen Prinzip, mit dem auf allen Verwaltungsebenen jeweils eine Person dazu bestimmt ist, die entsprechende Verwaltungsorganisation zu leiten und Weisungen zu erteilen. Nicht zur öffentlichen Verwaltung zählen nach innen wirkende Verwaltungen z. B. in Krankenhäusern, Universitäten, Unternehmen, Landtagen (Landtagsverwaltung) und dem Bundestag (Bundestagsverwaltung). Träger der (öffentlichen) Verwaltung sind der Bund, die Länder, die Landkreise und die Gemeinden, auch Kommunen genannt. (de)
  • In der Bundesrepublik Deutschland folgt die Führung der öffentlichen Verwaltung, gemeinhin auch als Verwaltungsführung bezeichnet, die unmittelbar oder mittelbar auf den Bürger in Vollzug der Gesetze einwirkt, einem streng hierarchischen Prinzip, mit dem auf allen Verwaltungsebenen jeweils eine Person dazu bestimmt ist, die entsprechende Verwaltungsorganisation zu leiten und Weisungen zu erteilen. Nicht zur öffentlichen Verwaltung zählen nach innen wirkende Verwaltungen z. B. in Krankenhäusern, Universitäten, Unternehmen, Landtagen (Landtagsverwaltung) und dem Bundestag (Bundestagsverwaltung). Träger der (öffentlichen) Verwaltung sind der Bund, die Länder, die Landkreise und die Gemeinden, auch Kommunen genannt. (de)
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  • In der Bundesrepublik Deutschland folgt die Führung der öffentlichen Verwaltung, gemeinhin auch als Verwaltungsführung bezeichnet, die unmittelbar oder mittelbar auf den Bürger in Vollzug der Gesetze einwirkt, einem streng hierarchischen Prinzip, mit dem auf allen Verwaltungsebenen jeweils eine Person dazu bestimmt ist, die entsprechende Verwaltungsorganisation zu leiten und Weisungen zu erteilen. Nicht zur öffentlichen Verwaltung zählen nach innen wirkende Verwaltungen z. B. in Krankenhäusern, Universitäten, Unternehmen, Landtagen (Landtagsverwaltung) und dem Bundestag (Bundestagsverwaltung). (de)
  • In der Bundesrepublik Deutschland folgt die Führung der öffentlichen Verwaltung, gemeinhin auch als Verwaltungsführung bezeichnet, die unmittelbar oder mittelbar auf den Bürger in Vollzug der Gesetze einwirkt, einem streng hierarchischen Prinzip, mit dem auf allen Verwaltungsebenen jeweils eine Person dazu bestimmt ist, die entsprechende Verwaltungsorganisation zu leiten und Weisungen zu erteilen. Nicht zur öffentlichen Verwaltung zählen nach innen wirkende Verwaltungen z. B. in Krankenhäusern, Universitäten, Unternehmen, Landtagen (Landtagsverwaltung) und dem Bundestag (Bundestagsverwaltung). (de)
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  • Verwaltungsführung (personenbezogen, Deutschland) (de)
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