Der Verwaltungsausschuss (VA) ist nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ein Organ aller niedersächsischen Gemeinden (§ 7 Abs. 2 NKomVG), das funktionell mit dem in anderen deutschen Ländern vorgesehenen Hauptausschuss vergleichbar war. Anders als die Bezeichnung vermuten lässt, handelt es sich beim Verwaltungsausschuss nicht um einen bloßen Ausschuss des Rates, sondern um ein zwingend vorgeschriebenes eigenständiges Organ mit eigenen Aufgaben und Kompetenzen gegenüber dem Rat und dem Bürgermeister.

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  • Der Verwaltungsausschuss (VA) ist nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ein Organ aller niedersächsischen Gemeinden (§ 7 Abs. 2 NKomVG), das funktionell mit dem in anderen deutschen Ländern vorgesehenen Hauptausschuss vergleichbar war. Anders als die Bezeichnung vermuten lässt, handelt es sich beim Verwaltungsausschuss nicht um einen bloßen Ausschuss des Rates, sondern um ein zwingend vorgeschriebenes eigenständiges Organ mit eigenen Aufgaben und Kompetenzen gegenüber dem Rat und dem Bürgermeister. Der Verwaltungsausschuss wird aus der Mitte des Rates gebildet. Ihm gehören neben dem Bürgermeister, der kraft Amtes den Vorsitz führt, als voll stimmberechtigte Mitglieder sog. Beigeordnete sowie sog. Grundmandatsinhaber mit nur beratender Stimme an. Zu den Aufgaben des Verwaltungsausschusses gehört es insbesondere, die Ratsbeschlüsse vorzubereiten. Er entscheidet außerdem über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde und ist für die Prüfung der Zulässigkeit von Einwohneranträgen und Bürgerbegehren zuständig. Weiterhin kann er sich dem Bürgermeister gegenüber im Einzelfall die Entscheidung über Geschäfte der laufenden Verwaltung vorbehalten und entscheidet in solchen Angelegenheiten auch dann, wenn der Bürgermeister sie ihm zur Entscheidung vorlegt. Ferner nimmt er die ihm vom Rat zur Entscheidung delegierten Aufgaben wahr, wozu regelmäßig vor allem die Kontrolle der Verwaltung gehört. Schließlich kommt ihm die sog. Lückenkompetenz zu, was bedeutet, dass der Verwaltungsausschuss zuständig ist, wenn keine Zuständigkeit eines anderen Gemeindeorgans besteht. (de)
  • Der Verwaltungsausschuss (VA) ist nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ein Organ aller niedersächsischen Gemeinden (§ 7 Abs. 2 NKomVG), das funktionell mit dem in anderen deutschen Ländern vorgesehenen Hauptausschuss vergleichbar war. Anders als die Bezeichnung vermuten lässt, handelt es sich beim Verwaltungsausschuss nicht um einen bloßen Ausschuss des Rates, sondern um ein zwingend vorgeschriebenes eigenständiges Organ mit eigenen Aufgaben und Kompetenzen gegenüber dem Rat und dem Bürgermeister. Der Verwaltungsausschuss wird aus der Mitte des Rates gebildet. Ihm gehören neben dem Bürgermeister, der kraft Amtes den Vorsitz führt, als voll stimmberechtigte Mitglieder sog. Beigeordnete sowie sog. Grundmandatsinhaber mit nur beratender Stimme an. Zu den Aufgaben des Verwaltungsausschusses gehört es insbesondere, die Ratsbeschlüsse vorzubereiten. Er entscheidet außerdem über Widersprüche in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Gemeinde und ist für die Prüfung der Zulässigkeit von Einwohneranträgen und Bürgerbegehren zuständig. Weiterhin kann er sich dem Bürgermeister gegenüber im Einzelfall die Entscheidung über Geschäfte der laufenden Verwaltung vorbehalten und entscheidet in solchen Angelegenheiten auch dann, wenn der Bürgermeister sie ihm zur Entscheidung vorlegt. Ferner nimmt er die ihm vom Rat zur Entscheidung delegierten Aufgaben wahr, wozu regelmäßig vor allem die Kontrolle der Verwaltung gehört. Schließlich kommt ihm die sog. Lückenkompetenz zu, was bedeutet, dass der Verwaltungsausschuss zuständig ist, wenn keine Zuständigkeit eines anderen Gemeindeorgans besteht. (de)
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  • Der Verwaltungsausschuss (VA) ist nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ein Organ aller niedersächsischen Gemeinden (§ 7 Abs. 2 NKomVG), das funktionell mit dem in anderen deutschen Ländern vorgesehenen Hauptausschuss vergleichbar war. Anders als die Bezeichnung vermuten lässt, handelt es sich beim Verwaltungsausschuss nicht um einen bloßen Ausschuss des Rates, sondern um ein zwingend vorgeschriebenes eigenständiges Organ mit eigenen Aufgaben und Kompetenzen gegenüber dem Rat und dem Bürgermeister. (de)
  • Der Verwaltungsausschuss (VA) ist nach dem Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) ein Organ aller niedersächsischen Gemeinden (§ 7 Abs. 2 NKomVG), das funktionell mit dem in anderen deutschen Ländern vorgesehenen Hauptausschuss vergleichbar war. Anders als die Bezeichnung vermuten lässt, handelt es sich beim Verwaltungsausschuss nicht um einen bloßen Ausschuss des Rates, sondern um ein zwingend vorgeschriebenes eigenständiges Organ mit eigenen Aufgaben und Kompetenzen gegenüber dem Rat und dem Bürgermeister. (de)
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  • Verwaltungsausschuss (de)
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