Der Verwaltungsakt (VA), häufig als Bescheid bezeichnet, ist eine Handlungsform der öffentlichen Verwaltung. Im System der staatlichen Gewaltenteilung (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 GG) kommt den Organen der vollziehenden Gewalt die Gesetzesanwendung im Einzelfall zu. Das gilt sowohl für die Leistungs- als auch für die Eingriffsverwaltung. Im Verwaltungsverfahren prüfen die Behörden die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes, bereiten ihn vor und schließen das Verfahren mit dem Erlass ab (§ 9 VwVfG), beispielsweise durch Bewilligung oder Ablehnung einer Sozialleistung, den Erlass eines Steuerbescheids oder einen polizeilichen Platzverweis.

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  • Der Verwaltungsakt (VA), häufig als Bescheid bezeichnet, ist eine Handlungsform der öffentlichen Verwaltung. Im System der staatlichen Gewaltenteilung (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 GG) kommt den Organen der vollziehenden Gewalt die Gesetzesanwendung im Einzelfall zu. Das gilt sowohl für die Leistungs- als auch für die Eingriffsverwaltung. Im Verwaltungsverfahren prüfen die Behörden die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes, bereiten ihn vor und schließen das Verfahren mit dem Erlass ab (§ 9 VwVfG), beispielsweise durch Bewilligung oder Ablehnung einer Sozialleistung, den Erlass eines Steuerbescheids oder einen polizeilichen Platzverweis. Die dogmatische Entwicklung des Verwaltungsakts geht zurück auf Otto Mayer. Zu den geschichtlichen Vorläufern zählen das Reskript und das Privileg aus dem römischen Recht. Rechtssoziologisch betrachtet ist der Verwaltungsakt ein Instrument bürokratisch-monokratischer Herrschaft (Max Weber). (de)
  • Der Verwaltungsakt (VA), häufig als Bescheid bezeichnet, ist eine Handlungsform der öffentlichen Verwaltung. Im System der staatlichen Gewaltenteilung (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 GG) kommt den Organen der vollziehenden Gewalt die Gesetzesanwendung im Einzelfall zu. Das gilt sowohl für die Leistungs- als auch für die Eingriffsverwaltung. Im Verwaltungsverfahren prüfen die Behörden die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes, bereiten ihn vor und schließen das Verfahren mit dem Erlass ab (§ 9 VwVfG), beispielsweise durch Bewilligung oder Ablehnung einer Sozialleistung, den Erlass eines Steuerbescheids oder einen polizeilichen Platzverweis. Die dogmatische Entwicklung des Verwaltungsakts geht zurück auf Otto Mayer. Zu den geschichtlichen Vorläufern zählen das Reskript und das Privileg aus dem römischen Recht. Rechtssoziologisch betrachtet ist der Verwaltungsakt ein Instrument bürokratisch-monokratischer Herrschaft (Max Weber). (de)
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  • Der Verwaltungsakt (VA), häufig als Bescheid bezeichnet, ist eine Handlungsform der öffentlichen Verwaltung. Im System der staatlichen Gewaltenteilung (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 GG) kommt den Organen der vollziehenden Gewalt die Gesetzesanwendung im Einzelfall zu. Das gilt sowohl für die Leistungs- als auch für die Eingriffsverwaltung. Im Verwaltungsverfahren prüfen die Behörden die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes, bereiten ihn vor und schließen das Verfahren mit dem Erlass ab (§ 9 VwVfG), beispielsweise durch Bewilligung oder Ablehnung einer Sozialleistung, den Erlass eines Steuerbescheids oder einen polizeilichen Platzverweis. (de)
  • Der Verwaltungsakt (VA), häufig als Bescheid bezeichnet, ist eine Handlungsform der öffentlichen Verwaltung. Im System der staatlichen Gewaltenteilung (Art. 1 Abs. 3, Art. 20 Abs. 2 GG) kommt den Organen der vollziehenden Gewalt die Gesetzesanwendung im Einzelfall zu. Das gilt sowohl für die Leistungs- als auch für die Eingriffsverwaltung. Im Verwaltungsverfahren prüfen die Behörden die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes, bereiten ihn vor und schließen das Verfahren mit dem Erlass ab (§ 9 VwVfG), beispielsweise durch Bewilligung oder Ablehnung einer Sozialleistung, den Erlass eines Steuerbescheids oder einen polizeilichen Platzverweis. (de)
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  • Verwaltungsakt (Deutschland) (de)
  • Verwaltungsakt (Deutschland) (de)
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