Ein Verwaltervertrag regelt das Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem von ihr bestellten WEG-Verwalter. Die einzelnen Wohnungseigentümer werden nicht Vertragspartei. Der Verwaltervertrag dient dem Zweck, den Parteien eine entsprechende Rechts- und Handlungssicherheit hinsichtlich ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten zu gewährleisten. Ein Verwaltervertrag kommt noch nicht allein durch die Bestellung in der Eigentümerversammlung zustande, sondern ist von den dazu berechtigten oder delegierten Eigentümern mit dem Verwalter zu schließen. Nach Mehrheitsbeschluss ist die Mehrheit berechtigt, den Vertrag auch im Namen der überstimmten Minderheit abzuschließen. Zu beachten ist, dass die Bestellung des Verwalters und der Abschluss eines Verwaltervertrages juristisch zwe

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  • Ein Verwaltervertrag regelt das Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem von ihr bestellten WEG-Verwalter. Die einzelnen Wohnungseigentümer werden nicht Vertragspartei. Der Verwaltervertrag dient dem Zweck, den Parteien eine entsprechende Rechts- und Handlungssicherheit hinsichtlich ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten zu gewährleisten. Ein Verwaltervertrag kommt noch nicht allein durch die Bestellung in der Eigentümerversammlung zustande, sondern ist von den dazu berechtigten oder delegierten Eigentümern mit dem Verwalter zu schließen. Nach Mehrheitsbeschluss ist die Mehrheit berechtigt, den Vertrag auch im Namen der überstimmten Minderheit abzuschließen. Zu beachten ist, dass die Bestellung des Verwalters und der Abschluss eines Verwaltervertrages juristisch zwei unterschiedliche Akte darstellen. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Amtszeit des Verwalters und die Laufzeit des Verwaltervertrages deckungsgleich sind. (de)
  • Ein Verwaltervertrag regelt das Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem von ihr bestellten WEG-Verwalter. Die einzelnen Wohnungseigentümer werden nicht Vertragspartei. Der Verwaltervertrag dient dem Zweck, den Parteien eine entsprechende Rechts- und Handlungssicherheit hinsichtlich ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten zu gewährleisten. Ein Verwaltervertrag kommt noch nicht allein durch die Bestellung in der Eigentümerversammlung zustande, sondern ist von den dazu berechtigten oder delegierten Eigentümern mit dem Verwalter zu schließen. Nach Mehrheitsbeschluss ist die Mehrheit berechtigt, den Vertrag auch im Namen der überstimmten Minderheit abzuschließen. Zu beachten ist, dass die Bestellung des Verwalters und der Abschluss eines Verwaltervertrages juristisch zwei unterschiedliche Akte darstellen. Es sollte darauf geachtet werden, dass die Amtszeit des Verwalters und die Laufzeit des Verwaltervertrages deckungsgleich sind. (de)
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  • 978-3-406-57308-8
  • 978-3-504-45708-2
  • 978-3-9815045-0-7
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  • Wenn es Streit gibt ... über die Bestellung, Abberufung, den Verwaltervertrag und die Kündigung des Verwalters (de)
  • Handbuch für Wohnungseigentümer und Verwalter (de)
  • Wohnungseigentumsgesetz; Kommentar (de)
  • Wenn es Streit gibt ... über die Bestellung, Abberufung, den Verwaltervertrag und die Kündigung des Verwalters (de)
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  • Armbrüster, Becker, Merle, Pick
  • Ludwig Röll †, Marcel Sauren
  • wohnen im eigentum e.V.
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  • Bärmann
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  • Bonn
  • Köln
  • München
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  • Beck
  • Dr. Otto Schmidt
  • wohnen im eigentum e.V.
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  • Ein Verwaltervertrag regelt das Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem von ihr bestellten WEG-Verwalter. Die einzelnen Wohnungseigentümer werden nicht Vertragspartei. Der Verwaltervertrag dient dem Zweck, den Parteien eine entsprechende Rechts- und Handlungssicherheit hinsichtlich ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten zu gewährleisten. Ein Verwaltervertrag kommt noch nicht allein durch die Bestellung in der Eigentümerversammlung zustande, sondern ist von den dazu berechtigten oder delegierten Eigentümern mit dem Verwalter zu schließen. Nach Mehrheitsbeschluss ist die Mehrheit berechtigt, den Vertrag auch im Namen der überstimmten Minderheit abzuschließen. Zu beachten ist, dass die Bestellung des Verwalters und der Abschluss eines Verwaltervertrages juristisch zwe (de)
  • Ein Verwaltervertrag regelt das Verhältnis zwischen der Wohnungseigentümergemeinschaft und dem von ihr bestellten WEG-Verwalter. Die einzelnen Wohnungseigentümer werden nicht Vertragspartei. Der Verwaltervertrag dient dem Zweck, den Parteien eine entsprechende Rechts- und Handlungssicherheit hinsichtlich ihrer gegenseitigen Rechte und Pflichten zu gewährleisten. Ein Verwaltervertrag kommt noch nicht allein durch die Bestellung in der Eigentümerversammlung zustande, sondern ist von den dazu berechtigten oder delegierten Eigentümern mit dem Verwalter zu schließen. Nach Mehrheitsbeschluss ist die Mehrheit berechtigt, den Vertrag auch im Namen der überstimmten Minderheit abzuschließen. Zu beachten ist, dass die Bestellung des Verwalters und der Abschluss eines Verwaltervertrages juristisch zwe (de)
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  • Verwaltervertrag (de)
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