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- Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ist eine Straftat, die in Deutschland in § 189 StGB normiert ist und mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird. Gemäß § 194 Absatz 2 StGB handelt es sich bei dem Vergehen um ein Antragsdelikt; das Antragsrecht steht den in § 77 Abs. 2 StGB genannten Angehörigen zu. (de)
- Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ist eine Straftat, die in Deutschland in § 189 StGB normiert ist und mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird. Gemäß § 194 Absatz 2 StGB handelt es sich bei dem Vergehen um ein Antragsdelikt; das Antragsrecht steht den in § 77 Abs. 2 StGB genannten Angehörigen zu. (de)
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- Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ist eine Straftat, die in Deutschland in § 189 StGB normiert ist und mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird. Gemäß § 194 Absatz 2 StGB handelt es sich bei dem Vergehen um ein Antragsdelikt; das Antragsrecht steht den in § 77 Abs. 2 StGB genannten Angehörigen zu. (de)
- Die Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener ist eine Straftat, die in Deutschland in § 189 StGB normiert ist und mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet wird. Gemäß § 194 Absatz 2 StGB handelt es sich bei dem Vergehen um ein Antragsdelikt; das Antragsrecht steht den in § 77 Abs. 2 StGB genannten Angehörigen zu. (de)
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- Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (de)
- Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener (de)
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