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- Vertretenmüssen ist ein Rechtsbegriff und Tatbestandsmerkmal des deutschen allgemeinen Schuldrechts. Wer im rechtlichen Sinne die Verwirklichung eines Tatbestands zu vertreten hat, hat für die Umsetzung der Rechtsfolgen (in der Regel Schadenersatz) zu haften. Davon zu unterscheiden ist das Verschulden, welches die subjektive Vorwerfbarkeit der Verwirklichung des Tatbestands ausdrückt. Das deutsche BGB knüpft das Vertretenmüssen überwiegend an (eigenes oder fremdes) Verschulden, kennt aber auch verschuldensunabhängige Haftungstatbestände. (de)
- Vertretenmüssen ist ein Rechtsbegriff und Tatbestandsmerkmal des deutschen allgemeinen Schuldrechts. Wer im rechtlichen Sinne die Verwirklichung eines Tatbestands zu vertreten hat, hat für die Umsetzung der Rechtsfolgen (in der Regel Schadenersatz) zu haften. Davon zu unterscheiden ist das Verschulden, welches die subjektive Vorwerfbarkeit der Verwirklichung des Tatbestands ausdrückt. Das deutsche BGB knüpft das Vertretenmüssen überwiegend an (eigenes oder fremdes) Verschulden, kennt aber auch verschuldensunabhängige Haftungstatbestände. (de)
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- Vertretenmüssen ist ein Rechtsbegriff und Tatbestandsmerkmal des deutschen allgemeinen Schuldrechts. Wer im rechtlichen Sinne die Verwirklichung eines Tatbestands zu vertreten hat, hat für die Umsetzung der Rechtsfolgen (in der Regel Schadenersatz) zu haften. Davon zu unterscheiden ist das Verschulden, welches die subjektive Vorwerfbarkeit der Verwirklichung des Tatbestands ausdrückt. Das deutsche BGB knüpft das Vertretenmüssen überwiegend an (eigenes oder fremdes) Verschulden, kennt aber auch verschuldensunabhängige Haftungstatbestände. (de)
- Vertretenmüssen ist ein Rechtsbegriff und Tatbestandsmerkmal des deutschen allgemeinen Schuldrechts. Wer im rechtlichen Sinne die Verwirklichung eines Tatbestands zu vertreten hat, hat für die Umsetzung der Rechtsfolgen (in der Regel Schadenersatz) zu haften. Davon zu unterscheiden ist das Verschulden, welches die subjektive Vorwerfbarkeit der Verwirklichung des Tatbestands ausdrückt. Das deutsche BGB knüpft das Vertretenmüssen überwiegend an (eigenes oder fremdes) Verschulden, kennt aber auch verschuldensunabhängige Haftungstatbestände. (de)
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