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- Als Vertragsarbeiter wurden ausländische Arbeitskräfte und Auszubildende bezeichnet, welche in der DDR und anderen wirtschaftlich höher entwickelten RGW-Staaten wie der ČSSR und der Volksrepublik Ungarn, ab den 1960ern zeitlich befristet und ohne Integrationsabsicht angeworben wurden. Hierzu zählten jedoch nicht Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen, ausländische Studenten in der DDR, sowie Angehörige sowjetischer Streitkräfte und deren Familien, Flüchtlinge oder ausländische Auszubildende. Vertragsarbeiter wurden für die Verstärkung für unterbesetzte Arbeitsbereiche hergeholt wie z. B. in der Leichtindustrie oder auch in der Konsumgüterindustrie. Die jeweiligen Bedingungen, Aufenthaltsdauer, Rechte und Anzahl der Vertragsarbeiter wurden vertraglich mit der jeweiligen Regierung individuell ausgehandelt (durch einen sog. Staatsvertrag). Die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung variierte zwischen zwei und sechs Jahren je nach Herkunft. Ein ständiger Aufenthalt jedoch war vertraglich und gesetzlich nicht vorgesehen. Der Nachzug von Familienangehörigen war ausgeschlossen. Nach Ablauf der vertraglichen Frist mussten die Vertragsarbeiter in der Regel die Länder verlassen und in ihr Heimatland zurückkehren. In der DDR wohnten die Vertragsarbeiter während ihres Aufenthalts in getrennten Wohnheimen, meist von DDR-Betrieben eingerichtet und deutlich abgetrennt von den DDR-Bürgern. (de)
- Als Vertragsarbeiter wurden ausländische Arbeitskräfte und Auszubildende bezeichnet, welche in der DDR und anderen wirtschaftlich höher entwickelten RGW-Staaten wie der ČSSR und der Volksrepublik Ungarn, ab den 1960ern zeitlich befristet und ohne Integrationsabsicht angeworben wurden. Hierzu zählten jedoch nicht Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen, ausländische Studenten in der DDR, sowie Angehörige sowjetischer Streitkräfte und deren Familien, Flüchtlinge oder ausländische Auszubildende. Vertragsarbeiter wurden für die Verstärkung für unterbesetzte Arbeitsbereiche hergeholt wie z. B. in der Leichtindustrie oder auch in der Konsumgüterindustrie. Die jeweiligen Bedingungen, Aufenthaltsdauer, Rechte und Anzahl der Vertragsarbeiter wurden vertraglich mit der jeweiligen Regierung individuell ausgehandelt (durch einen sog. Staatsvertrag). Die Dauer der Aufenthaltsgenehmigung variierte zwischen zwei und sechs Jahren je nach Herkunft. Ein ständiger Aufenthalt jedoch war vertraglich und gesetzlich nicht vorgesehen. Der Nachzug von Familienangehörigen war ausgeschlossen. Nach Ablauf der vertraglichen Frist mussten die Vertragsarbeiter in der Regel die Länder verlassen und in ihr Heimatland zurückkehren. In der DDR wohnten die Vertragsarbeiter während ihres Aufenthalts in getrennten Wohnheimen, meist von DDR-Betrieben eingerichtet und deutlich abgetrennt von den DDR-Bürgern. (de)
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- Als Vertragsarbeiter wurden ausländische Arbeitskräfte und Auszubildende bezeichnet, welche in der DDR und anderen wirtschaftlich höher entwickelten RGW-Staaten wie der ČSSR und der Volksrepublik Ungarn, ab den 1960ern zeitlich befristet und ohne Integrationsabsicht angeworben wurden. Hierzu zählten jedoch nicht Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen, ausländische Studenten in der DDR, sowie Angehörige sowjetischer Streitkräfte und deren Familien, Flüchtlinge oder ausländische Auszubildende. (de)
- Als Vertragsarbeiter wurden ausländische Arbeitskräfte und Auszubildende bezeichnet, welche in der DDR und anderen wirtschaftlich höher entwickelten RGW-Staaten wie der ČSSR und der Volksrepublik Ungarn, ab den 1960ern zeitlich befristet und ohne Integrationsabsicht angeworben wurden. Hierzu zählten jedoch nicht Arbeitnehmer ausländischer Unternehmen, ausländische Studenten in der DDR, sowie Angehörige sowjetischer Streitkräfte und deren Familien, Flüchtlinge oder ausländische Auszubildende. (de)
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- Vertragsarbeiter (de)
- Vertragsarbeiter (de)
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