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- Mit Verteidigungsfall (im Sprachgebrauch der Bundeswehr auch „V-Fall“ genannt) wird der festgestellte rechtliche Status der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet, wenn deren Staatsgebiet mit „Waffengewalt“ von außen angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Der Verteidigungsfall ist im Abschnitt Xa (Art. 115a bis Art. 115l) des Grundgesetzes geregelt. Die Regelungen wurden zusammen mit einigen anderen Änderungen (Notstandsverfassung) durch das „Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ vom 24. Juni 1968 ins Grundgesetz eingefügt (BGBl. I S. 709). Die Notstandsverfassung war äußerst umstritten und wurde von der Großen Koalition (1966–1969) aus CDU/CSU und SPD gegen den Widerstand der FDP und außerparlamentarischer Gruppen durchgesetzt. Die Organisation Gehlen sprach von E-System oder E-Fall. (de)
- Mit Verteidigungsfall (im Sprachgebrauch der Bundeswehr auch „V-Fall“ genannt) wird der festgestellte rechtliche Status der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet, wenn deren Staatsgebiet mit „Waffengewalt“ von außen angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Der Verteidigungsfall ist im Abschnitt Xa (Art. 115a bis Art. 115l) des Grundgesetzes geregelt. Die Regelungen wurden zusammen mit einigen anderen Änderungen (Notstandsverfassung) durch das „Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ vom 24. Juni 1968 ins Grundgesetz eingefügt (BGBl. I S. 709). Die Notstandsverfassung war äußerst umstritten und wurde von der Großen Koalition (1966–1969) aus CDU/CSU und SPD gegen den Widerstand der FDP und außerparlamentarischer Gruppen durchgesetzt. Die Organisation Gehlen sprach von E-System oder E-Fall. (de)
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- Mit Verteidigungsfall (im Sprachgebrauch der Bundeswehr auch „V-Fall“ genannt) wird der festgestellte rechtliche Status der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet, wenn deren Staatsgebiet mit „Waffengewalt“ von außen angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Der Verteidigungsfall ist im Abschnitt Xa (Art. 115a bis Art. 115l) des Grundgesetzes geregelt. Die Regelungen wurden zusammen mit einigen anderen Änderungen (Notstandsverfassung) durch das „Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ vom 24. Juni 1968 ins Grundgesetz eingefügt (BGBl. I S. 709). (de)
- Mit Verteidigungsfall (im Sprachgebrauch der Bundeswehr auch „V-Fall“ genannt) wird der festgestellte rechtliche Status der Bundesrepublik Deutschland bezeichnet, wenn deren Staatsgebiet mit „Waffengewalt“ von außen angegriffen wird oder ein solcher Angriff unmittelbar droht. Der Verteidigungsfall ist im Abschnitt Xa (Art. 115a bis Art. 115l) des Grundgesetzes geregelt. Die Regelungen wurden zusammen mit einigen anderen Änderungen (Notstandsverfassung) durch das „Siebzehnte Gesetz zur Ergänzung des Grundgesetzes“ vom 24. Juni 1968 ins Grundgesetz eingefügt (BGBl. I S. 709). (de)
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- Verteidigungsfall (Deutschland) (de)
- Verteidigungsfall (Deutschland) (de)
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