Als Versicherungswert gilt, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat, § 88 VVG Deutschland.

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  • Als Versicherungswert gilt, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat, § 88 VVG Deutschland. (de)
  • Als Versicherungswert gilt, vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen, der Betrag, den der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintrittes des Versicherungsfalles für die Wiederbeschaffung oder Wiederherstellung der versicherten Sache in neuwertigem Zustand unter Abzug des sich aus dem Unterschied zwischen alt und neu ergebenden Minderwertes aufzuwenden hat, § 88 VVG Deutschland. (de)
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  • Versicherungswert (de)
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