Die deutsche Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Abk. Versicherungsvermittlungsverordnung, VersVermV) konkretisiert die Bestimmungen zu den in Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie neu geschaffenen §§ 11a, 34d und 34e der Gewerbeordnung. Seit Inkrafttreten am 22. Mai 2007 enthält sie Regelungen zu den Anforderungen an die Sachkunde des Versicherungsvermittler, deren Nachweis sowie anerkannte bestehende Qualifikationen (Abschnitt 1 und Anlage 1), zum neuen Vermittlerregister (Abschnitt 2), zu Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt 3), Informationspflichten (Abschnitt 4) sowie Zahlungssicherung und Provisionsannahmeverbot (Abschnitt 5) des Vermittlers. Abschließend werden die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Regelungen und öffentliche Zuständigkeiten benannt.

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  • Die deutsche Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Abk. Versicherungsvermittlungsverordnung, VersVermV) konkretisiert die Bestimmungen zu den in Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie neu geschaffenen §§ 11a, 34d und 34e der Gewerbeordnung. Seit Inkrafttreten am 22. Mai 2007 enthält sie Regelungen zu den Anforderungen an die Sachkunde des Versicherungsvermittler, deren Nachweis sowie anerkannte bestehende Qualifikationen (Abschnitt 1 und Anlage 1), zum neuen Vermittlerregister (Abschnitt 2), zu Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt 3), Informationspflichten (Abschnitt 4) sowie Zahlungssicherung und Provisionsannahmeverbot (Abschnitt 5) des Vermittlers. Abschließend werden die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Regelungen und öffentliche Zuständigkeiten benannt. (de)
  • Die deutsche Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Abk. Versicherungsvermittlungsverordnung, VersVermV) konkretisiert die Bestimmungen zu den in Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie neu geschaffenen §§ 11a, 34d und 34e der Gewerbeordnung. Seit Inkrafttreten am 22. Mai 2007 enthält sie Regelungen zu den Anforderungen an die Sachkunde des Versicherungsvermittler, deren Nachweis sowie anerkannte bestehende Qualifikationen (Abschnitt 1 und Anlage 1), zum neuen Vermittlerregister (Abschnitt 2), zu Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt 3), Informationspflichten (Abschnitt 4) sowie Zahlungssicherung und Provisionsannahmeverbot (Abschnitt 5) des Vermittlers. Abschließend werden die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Regelungen und öffentliche Zuständigkeiten benannt. (de)
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  • VersVermV
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  • 2007-05-22 (xsd:date)
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  • 2015-09-08 (xsd:date)
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  • Versicherungsvermittlungsverordnung
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  • Art. 276 VO vom 31. August 2015
prop-de:rechtsgrundlage
  • § 11a Abs. 5, § 34 d Abs. 8,
  • § 34e Abs. 3 GewO
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  • Verordnung über die Versicherungs-
  • vermittlung und -beratung
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  • Die deutsche Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (Abk. Versicherungsvermittlungsverordnung, VersVermV) konkretisiert die Bestimmungen zu den in Umsetzung der EU-Vermittlerrichtlinie neu geschaffenen §§ 11a, 34d und 34e der Gewerbeordnung. Seit Inkrafttreten am 22. Mai 2007 enthält sie Regelungen zu den Anforderungen an die Sachkunde des Versicherungsvermittler, deren Nachweis sowie anerkannte bestehende Qualifikationen (Abschnitt 1 und Anlage 1), zum neuen Vermittlerregister (Abschnitt 2), zu Berufshaftpflichtversicherung (Abschnitt 3), Informationspflichten (Abschnitt 4) sowie Zahlungssicherung und Provisionsannahmeverbot (Abschnitt 5) des Vermittlers. Abschließend werden die Sanktionen bei Verstößen gegen diese Regelungen und öffentliche Zuständigkeiten benannt. (de)
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  • Versicherungsvermittlungsverordnung (de)
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