Als Versicherungsbeitrag – oder auch veraltet bzw. noch im gewerblichen Geschäft und im Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Versicherungsprämie – bezeichnet man eine Geldsumme, die als Gegenleistung für den Versicherungsschutz an einen Versicherer bezahlt wird (vgl. § 1 VVG). Bei periodisch zu zahlenden Beiträgen kommt dem Erst- oder Einlösungsbeitrag im Versicherungsrecht der meisten Staaten besondere Bedeutung zu, da erst mit dessen Zahlung der Versicherungsschutz beginnen kann (materieller Versicherungsbeginn).

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  • Als Versicherungsbeitrag – oder auch veraltet bzw. noch im gewerblichen Geschäft und im Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Versicherungsprämie – bezeichnet man eine Geldsumme, die als Gegenleistung für den Versicherungsschutz an einen Versicherer bezahlt wird (vgl. § 1 VVG). Höhe, Häufigkeit und Fälligkeit der Beitragszahlung wird im Versicherungsvertrag vereinbart. Der Vertrag kann eine einmalige Beitragszahlung (Einmalbeitrag) oder mehrere, meist periodische Beitragszahlungen vorsehen. Die Beitragszahldauer periodisch zu entrichtender Beiträge kann kürzer als die Versicherungsdauer sein (abgekürzte Beitragszahlung). In manchen Fällen sind Höhe, Häufigkeit oder Fälligkeit der Beitragszahlung nicht vertraglich bestimmt, sondern können in einem gewissen Rahmen vom Versicherungsnehmer selbst bestimmt werden. In dem Fall sind allerdings auch die dafür erworbenen Ansprüche gegen den Versicherer hiervon abhängig. Periodische Beiträge werden meist monatlich oder jährlich gezahlt, seltener quartalsweise oder halbjährlich. Soweit bei Abschluss des Vertrages der Versicherungsnehmer zwischen kürzeren oder längeren Perioden wählen kann, sind bei Wahl kürzerer Perioden meist relativ etwas höhere Beiträge zu zahlen (Unterjährigkeitsaufschlag). Dies dient zur Deckung mit der höheren Zahl der Zahlungsvorgänge bedingten zusätzlichen Verwaltungskosten als auch als Ausgleich des geringeren Zinsertrages aus mehr über die Zeit verteilten Beiträgen. Dies beruht auf dem wirtschaftlichen Verständnis, dass der kalkulatorisch eigentlich am Anfang des Versicherungsjahres für das ganze Versicherungsjahr zu zahlende Beitrag in Form von Raten über das Versicherungsjahr verteilt gezahlt wird. Daher wird in diesem Zusammenhang auch von einem Ratenzuschlag auf den sonst jährlich zu entrichtenden Beitrag gesprochen. Bei periodisch zu zahlenden Beiträgen kommt dem Erst- oder Einlösungsbeitrag im Versicherungsrecht der meisten Staaten besondere Bedeutung zu, da erst mit dessen Zahlung der Versicherungsschutz beginnen kann (materieller Versicherungsbeginn). Sollte der Erstbeitrag (§ 37 VVG) nicht fristgerecht gezahlt werden, kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten, wodurch der Versicherungsschutz rückwirkend erlischt. Hierdurch können sich neben Verlust des Versicherungsschutzes weitere Folgen ergeben, zum Beispiel bei Pflichtversicherungen wie der KFZ-Haftpflichtversicherung eine Zwangsstilllegung des Fahrzeugs (s. Straßenverkehrszulassungsordnung). Wird ein Folgebeitrag (§ 38 VVG) nicht fristgerecht gezahlt, erlischt der Versicherungsschutz. Der Versicherer kann dann nach erfolgloser Mahnung den Versicherungsvertrag kündigen. In der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer zum Ende jeder Versicherungsperiode die Beitragszahlung einstellen. Damit reduzieren sich allerdings die im Versicherungsvertrag im Fall der unveränderten Beitragszahlung vorgesehenen Versicherungsleistungen auf die beitragsfreien Versicherungsleistungen, wie sie im Vertrag für den Fall einer Beitragsfreistellung für jeden Zeitpunkt vereinbart sind. Die aufgeführten Rechtsfolgen gelten nicht für Rückversicherungen und Seeversicherungen. Zahlungspflichtig ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer, doch kann im Vertrag auch ein anderer als Beitragszahler vereinbart werden. Letztlich hat aber stets der Versicherungsnehmer als Vertragspartner des Versicherers für die Einhaltung aller vertraglichen Pflichten zu sorgen. (de)
  • Als Versicherungsbeitrag – oder auch veraltet bzw. noch im gewerblichen Geschäft und im Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Versicherungsprämie – bezeichnet man eine Geldsumme, die als Gegenleistung für den Versicherungsschutz an einen Versicherer bezahlt wird (vgl. § 1 VVG). Höhe, Häufigkeit und Fälligkeit der Beitragszahlung wird im Versicherungsvertrag vereinbart. Der Vertrag kann eine einmalige Beitragszahlung (Einmalbeitrag) oder mehrere, meist periodische Beitragszahlungen vorsehen. Die Beitragszahldauer periodisch zu entrichtender Beiträge kann kürzer als die Versicherungsdauer sein (abgekürzte Beitragszahlung). In manchen Fällen sind Höhe, Häufigkeit oder Fälligkeit der Beitragszahlung nicht vertraglich bestimmt, sondern können in einem gewissen Rahmen vom Versicherungsnehmer selbst bestimmt werden. In dem Fall sind allerdings auch die dafür erworbenen Ansprüche gegen den Versicherer hiervon abhängig. Periodische Beiträge werden meist monatlich oder jährlich gezahlt, seltener quartalsweise oder halbjährlich. Soweit bei Abschluss des Vertrages der Versicherungsnehmer zwischen kürzeren oder längeren Perioden wählen kann, sind bei Wahl kürzerer Perioden meist relativ etwas höhere Beiträge zu zahlen (Unterjährigkeitsaufschlag). Dies dient zur Deckung mit der höheren Zahl der Zahlungsvorgänge bedingten zusätzlichen Verwaltungskosten als auch als Ausgleich des geringeren Zinsertrages aus mehr über die Zeit verteilten Beiträgen. Dies beruht auf dem wirtschaftlichen Verständnis, dass der kalkulatorisch eigentlich am Anfang des Versicherungsjahres für das ganze Versicherungsjahr zu zahlende Beitrag in Form von Raten über das Versicherungsjahr verteilt gezahlt wird. Daher wird in diesem Zusammenhang auch von einem Ratenzuschlag auf den sonst jährlich zu entrichtenden Beitrag gesprochen. Bei periodisch zu zahlenden Beiträgen kommt dem Erst- oder Einlösungsbeitrag im Versicherungsrecht der meisten Staaten besondere Bedeutung zu, da erst mit dessen Zahlung der Versicherungsschutz beginnen kann (materieller Versicherungsbeginn). Sollte der Erstbeitrag (§ 37 VVG) nicht fristgerecht gezahlt werden, kann der Versicherer von dem Vertrag zurücktreten, wodurch der Versicherungsschutz rückwirkend erlischt. Hierdurch können sich neben Verlust des Versicherungsschutzes weitere Folgen ergeben, zum Beispiel bei Pflichtversicherungen wie der KFZ-Haftpflichtversicherung eine Zwangsstilllegung des Fahrzeugs (s. Straßenverkehrszulassungsordnung). Wird ein Folgebeitrag (§ 38 VVG) nicht fristgerecht gezahlt, erlischt der Versicherungsschutz. Der Versicherer kann dann nach erfolgloser Mahnung den Versicherungsvertrag kündigen. In der Lebensversicherung kann der Versicherungsnehmer zum Ende jeder Versicherungsperiode die Beitragszahlung einstellen. Damit reduzieren sich allerdings die im Versicherungsvertrag im Fall der unveränderten Beitragszahlung vorgesehenen Versicherungsleistungen auf die beitragsfreien Versicherungsleistungen, wie sie im Vertrag für den Fall einer Beitragsfreistellung für jeden Zeitpunkt vereinbart sind. Die aufgeführten Rechtsfolgen gelten nicht für Rückversicherungen und Seeversicherungen. Zahlungspflichtig ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer, doch kann im Vertrag auch ein anderer als Beitragszahler vereinbart werden. Letztlich hat aber stets der Versicherungsnehmer als Vertragspartner des Versicherers für die Einhaltung aller vertraglichen Pflichten zu sorgen. (de)
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  • Als Versicherungsbeitrag – oder auch veraltet bzw. noch im gewerblichen Geschäft und im Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Versicherungsprämie – bezeichnet man eine Geldsumme, die als Gegenleistung für den Versicherungsschutz an einen Versicherer bezahlt wird (vgl. § 1 VVG). Bei periodisch zu zahlenden Beiträgen kommt dem Erst- oder Einlösungsbeitrag im Versicherungsrecht der meisten Staaten besondere Bedeutung zu, da erst mit dessen Zahlung der Versicherungsschutz beginnen kann (materieller Versicherungsbeginn). (de)
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