Das Versammlungsverbot bezeichnet jegliche gerichtliche oder polizeiliche Maßnahme, die die Untersagung einer Versammlung unter freiem Himmel zum Ziel hat. Ein Versammlungsverbot stellt in Deutschland einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland dar und bedarf der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.

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  • Das Versammlungsverbot bezeichnet jegliche gerichtliche oder polizeiliche Maßnahme, die die Untersagung einer Versammlung unter freiem Himmel zum Ziel hat. Ein Versammlungsverbot stellt in Deutschland einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland dar und bedarf der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Der Einschränkung der Versammlungsfreiheit wiederum unterliegen Beschränkungen (siehe auch Schranken-Schranken). So kann gemäß § 5 Versammlungsgesetz eine Versammlung unter anderem nur im konkreten Einzelfall verboten werden, eine allgemeine Einschränkung (z. B. per Bundesgesetz) ist unzulässig. Ebenfalls ist das Verbot unter anderem nur dann begründet, wenn der Veranstalter oder Leiter der Versammlung Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder sonstige gefährliche Gegenstände mit sich führen und der Verdacht auf einen feindseligen, aufrührerischen und bewaffneten Zusammenschluss besteht. Gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz kann eine Versammlung auch bei drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung verboten werden. Hierbei ist nahezu allgemein anerkannt, dass das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 GG nicht allein wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung eingeschränkt werden darf, da ansonsten allzu leicht die Verbreitung missliebiger Ansichten verhindert werden könnte. Auch wenn die Mehrheit der Bevölkerung beispielsweise nicht mit rechtsextremen Ansichten übereinstimmt, ist die freie Meinungsäußerung im Rahmen der Verfassung gewährleistet. (de)
  • Das Versammlungsverbot bezeichnet jegliche gerichtliche oder polizeiliche Maßnahme, die die Untersagung einer Versammlung unter freiem Himmel zum Ziel hat. Ein Versammlungsverbot stellt in Deutschland einen Eingriff in Art. 8 Abs. 1 Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland dar und bedarf der verfassungsrechtlichen Rechtfertigung. Der Einschränkung der Versammlungsfreiheit wiederum unterliegen Beschränkungen (siehe auch Schranken-Schranken). So kann gemäß § 5 Versammlungsgesetz eine Versammlung unter anderem nur im konkreten Einzelfall verboten werden, eine allgemeine Einschränkung (z. B. per Bundesgesetz) ist unzulässig. Ebenfalls ist das Verbot unter anderem nur dann begründet, wenn der Veranstalter oder Leiter der Versammlung Teilnehmern Zutritt gewährt, die Waffen oder sonstige gefährliche Gegenstände mit sich führen und der Verdacht auf einen feindseligen, aufrührerischen und bewaffneten Zusammenschluss besteht. Gemäß § 15 Abs. 1 Versammlungsgesetz kann eine Versammlung auch bei drohenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder öffentliche Ordnung verboten werden. Hierbei ist nahezu allgemein anerkannt, dass das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 GG nicht allein wegen eines Verstoßes gegen die öffentliche Ordnung eingeschränkt werden darf, da ansonsten allzu leicht die Verbreitung missliebiger Ansichten verhindert werden könnte. Auch wenn die Mehrheit der Bevölkerung beispielsweise nicht mit rechtsextremen Ansichten übereinstimmt, ist die freie Meinungsäußerung im Rahmen der Verfassung gewährleistet. (de)
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  • Versammlungsverbot (de)
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