Die Verpflichtungsklage ist eine Klageart nach der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung. Mit dieser begehrt der Kläger die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (§ 42 Abs. 1 2. Fall VwGO). Die Verpflichtungsklage ist damit eine Leistungsklage.

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  • Die Verpflichtungsklage ist eine Klageart nach der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung. Mit dieser begehrt der Kläger die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (§ 42 Abs. 1 2. Fall VwGO). Die Verpflichtungsklage ist damit eine Leistungsklage. (de)
  • Die Verpflichtungsklage ist eine Klageart nach der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung. Mit dieser begehrt der Kläger die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (§ 42 Abs. 1 2. Fall VwGO). Die Verpflichtungsklage ist damit eine Leistungsklage. (de)
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  • Die Verpflichtungsklage ist eine Klageart nach der deutschen Verwaltungsgerichtsordnung. Mit dieser begehrt der Kläger die Verurteilung der Behörde zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsaktes (§ 42 Abs. 1 2. Fall VwGO). Die Verpflichtungsklage ist damit eine Leistungsklage. (de)
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