Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) beschreibt, für welche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung für Errichtung und Betrieb vonnöten ist. Die genehmigungsbedürftigen Anlagen sind im Anhang der 4. BImSchV abschließend aufgelistet. Es handelt sich um Industrieanlagen aller Art, von denen wesentliche Umweltbeeinträchtigungen ausgehen können. Nur die in diesem Anhang aufgeführten Anlagen bedürfen bei Neubau oder wesentlicher Änderung (einer schon bestehenden Anlage) einer Genehmigung nach dem BImSchG (Neubau nach § 4 BImSchG, wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG). Neu-Anlagen die in Spalte c mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, werden in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt (vergl. 9. BImSchV). Neu-Anlagen die in

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  • Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) beschreibt, für welche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung für Errichtung und Betrieb vonnöten ist. Die genehmigungsbedürftigen Anlagen sind im Anhang der 4. BImSchV abschließend aufgelistet. Es handelt sich um Industrieanlagen aller Art, von denen wesentliche Umweltbeeinträchtigungen ausgehen können. Nur die in diesem Anhang aufgeführten Anlagen bedürfen bei Neubau oder wesentlicher Änderung (einer schon bestehenden Anlage) einer Genehmigung nach dem BImSchG (Neubau nach § 4 BImSchG, wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG). Neu-Anlagen die in Spalte c mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, werden in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt (vergl. 9. BImSchV). Neu-Anlagen die in Spalte c mit dem Buchstaben V (vereinfachtes Verfahren)gekennzeichnet sind, werden ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt. Anlagen die in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, sind Anlagen nach §10 der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie).Wesentliche Änderungen einer Anlage – falls sie einer Genehmigung bedürfen und nicht (nach § 16 Abs. 1 BImSchG) als unwesentlich eingestuft werden – sollen auf Antrag des Betreibers ohne Beteiligung der Öffentlichkeit genehmigt werden (nach § 16 Abs. 2 BImSchG). Für Versuchsanlagen gelten besondere Regelungen (§ 1 4. BImSchV). Anlagen, die nicht im Anhang der 4. BImSchV aufgeführt sind (also nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind), benötigen in der Regel eine Baugenehmigung. Eine abschließende Liste gibt die zur Verordnung gehörende Anlage 1. Beispiele sind Biogasanlagen, Chemiewerke, Hähnchenmastanlagen, Kraftwerke und Stahlgießereien. In § 2 der Verordnung erfolgt eine Zuordnung der Anlagentypen zum anzuwendenden Genehmigungsverfahren. (de)
  • Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) beschreibt, für welche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung für Errichtung und Betrieb vonnöten ist. Die genehmigungsbedürftigen Anlagen sind im Anhang der 4. BImSchV abschließend aufgelistet. Es handelt sich um Industrieanlagen aller Art, von denen wesentliche Umweltbeeinträchtigungen ausgehen können. Nur die in diesem Anhang aufgeführten Anlagen bedürfen bei Neubau oder wesentlicher Änderung (einer schon bestehenden Anlage) einer Genehmigung nach dem BImSchG (Neubau nach § 4 BImSchG, wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG). Neu-Anlagen die in Spalte c mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, werden in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt (vergl. 9. BImSchV). Neu-Anlagen die in Spalte c mit dem Buchstaben V (vereinfachtes Verfahren)gekennzeichnet sind, werden ohne Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt. Anlagen die in Spalte d mit dem Buchstaben E gekennzeichnet sind, sind Anlagen nach §10 der Richtlinie 2010/75/EU (Industrieemissionsrichtlinie).Wesentliche Änderungen einer Anlage – falls sie einer Genehmigung bedürfen und nicht (nach § 16 Abs. 1 BImSchG) als unwesentlich eingestuft werden – sollen auf Antrag des Betreibers ohne Beteiligung der Öffentlichkeit genehmigt werden (nach § 16 Abs. 2 BImSchG). Für Versuchsanlagen gelten besondere Regelungen (§ 1 4. BImSchV). Anlagen, die nicht im Anhang der 4. BImSchV aufgeführt sind (also nicht nach dem BImSchG genehmigungsbedürftig sind), benötigen in der Regel eine Baugenehmigung. Eine abschließende Liste gibt die zur Verordnung gehörende Anlage 1. Beispiele sind Biogasanlagen, Chemiewerke, Hähnchenmastanlagen, Kraftwerke und Stahlgießereien. In § 2 der Verordnung erfolgt eine Zuordnung der Anlagentypen zum anzuwendenden Genehmigungsverfahren. (de)
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  • Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) beschreibt, für welche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung für Errichtung und Betrieb vonnöten ist. Die genehmigungsbedürftigen Anlagen sind im Anhang der 4. BImSchV abschließend aufgelistet. Es handelt sich um Industrieanlagen aller Art, von denen wesentliche Umweltbeeinträchtigungen ausgehen können. Nur die in diesem Anhang aufgeführten Anlagen bedürfen bei Neubau oder wesentlicher Änderung (einer schon bestehenden Anlage) einer Genehmigung nach dem BImSchG (Neubau nach § 4 BImSchG, wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG). Neu-Anlagen die in Spalte c mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, werden in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt (vergl. 9. BImSchV). Neu-Anlagen die in (de)
  • Die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) beschreibt, für welche Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz eine Genehmigung für Errichtung und Betrieb vonnöten ist. Die genehmigungsbedürftigen Anlagen sind im Anhang der 4. BImSchV abschließend aufgelistet. Es handelt sich um Industrieanlagen aller Art, von denen wesentliche Umweltbeeinträchtigungen ausgehen können. Nur die in diesem Anhang aufgeführten Anlagen bedürfen bei Neubau oder wesentlicher Änderung (einer schon bestehenden Anlage) einer Genehmigung nach dem BImSchG (Neubau nach § 4 BImSchG, wesentliche Änderung nach § 16 BImSchG). Neu-Anlagen die in Spalte c mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, werden in einem Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung genehmigt (vergl. 9. BImSchV). Neu-Anlagen die in (de)
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  • Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (de)
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