Die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) ergänzt die Bestimmungen der §§ 47 b und c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und beschreibt, für welche Gebiete, Straßen, Schienenstrecken, Industrieanlagen, Schiffs- und Flughäfen in Deutschland eine Lärmkartierung durchzuführen ist. Ferner werden die Berechnungsverfahren für die Lärmkartierung festgelegt. Es handelt sich in Verbindung mit den §§ 47 a-f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes um eine Umsetzung der europäischen Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG in deutsches Recht.

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  • Die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) ergänzt die Bestimmungen der §§ 47 b und c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und beschreibt, für welche Gebiete, Straßen, Schienenstrecken, Industrieanlagen, Schiffs- und Flughäfen in Deutschland eine Lärmkartierung durchzuführen ist. Ferner werden die Berechnungsverfahren für die Lärmkartierung festgelegt. Es handelt sich in Verbindung mit den §§ 47 a-f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes um eine Umsetzung der europäischen Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG in deutsches Recht. Die von der EU vorgegebenen Begriffsbestimmungen wurden übernommen. Diese Begriffsbestimmungen legen u.a. folgendes fest: * Ballungsraum: Gebiet mit mehr als 100.000 Einwohnern und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1.000 Einwohnern pro Quadratkilometer; * Hauptverkehrsstraße: eine Straße mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen jährlich; * Haupteisenbahnstrecke: ein Schienenweg nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen jährlich; * Großflughafen: ein Verkehrsflughafen mit mehr als 50.000 Bewegungen jährlich; * Industrie- oder Gewerbegelände, auf denen sich eine oder mehrere Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 befinden. * Darstellungen auf den Lärmkarten in 5-dB-Isophonen-Bändern. Zusätzlich sollen – im Unterschied zu der europäischen Richtlinie – auch Schiffshäfen mit einem Gesamtumschlag von mehr als 1,5 Millionen Tonnen jährlich kartiert werden. Von der EU wurden keine Angaben gemacht, ab welcher Größe ein Hafen in der Lärmkartierung zu berücksichtigen ist Im Unterschied zu den bisher gelten Normen in Deutschland wurden folgende Lärmindizes aus der Umgebungslärmrichtlinie eingeführt: * Tageswert 6–18 Uhr, * Abendwert 18–22 Uhr, * Nachtwert 22–6 Uhr, * 24-Stunden-Wert 0–24 Uhr Vergleichbar mit den in Deutschland üblichen Lärmberechnungen ist somit nur der Nachtzeitraum 22–6 Uhr. Die anderen Zeiträume finden keine Entsprechung in den bisherigen deutschen Vorschriften zum Lärm. (de)
  • Die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) ergänzt die Bestimmungen der §§ 47 b und c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und beschreibt, für welche Gebiete, Straßen, Schienenstrecken, Industrieanlagen, Schiffs- und Flughäfen in Deutschland eine Lärmkartierung durchzuführen ist. Ferner werden die Berechnungsverfahren für die Lärmkartierung festgelegt. Es handelt sich in Verbindung mit den §§ 47 a-f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes um eine Umsetzung der europäischen Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG in deutsches Recht. Die von der EU vorgegebenen Begriffsbestimmungen wurden übernommen. Diese Begriffsbestimmungen legen u.a. folgendes fest: * Ballungsraum: Gebiet mit mehr als 100.000 Einwohnern und einer Bevölkerungsdichte von mehr als 1.000 Einwohnern pro Quadratkilometer; * Hauptverkehrsstraße: eine Straße mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen jährlich; * Haupteisenbahnstrecke: ein Schienenweg nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz mit einem Verkehrsaufkommen von mehr als 30.000 Zügen jährlich; * Großflughafen: ein Verkehrsflughafen mit mehr als 50.000 Bewegungen jährlich; * Industrie- oder Gewerbegelände, auf denen sich eine oder mehrere Anlagen gemäß Anhang I der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 befinden. * Darstellungen auf den Lärmkarten in 5-dB-Isophonen-Bändern. Zusätzlich sollen – im Unterschied zu der europäischen Richtlinie – auch Schiffshäfen mit einem Gesamtumschlag von mehr als 1,5 Millionen Tonnen jährlich kartiert werden. Von der EU wurden keine Angaben gemacht, ab welcher Größe ein Hafen in der Lärmkartierung zu berücksichtigen ist Im Unterschied zu den bisher gelten Normen in Deutschland wurden folgende Lärmindizes aus der Umgebungslärmrichtlinie eingeführt: * Tageswert 6–18 Uhr, * Abendwert 18–22 Uhr, * Nachtwert 22–6 Uhr, * 24-Stunden-Wert 0–24 Uhr Vergleichbar mit den in Deutschland üblichen Lärmberechnungen ist somit nur der Nachtzeitraum 22–6 Uhr. Die anderen Zeiträume finden keine Entsprechung in den bisherigen deutschen Vorschriften zum Lärm. (de)
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  • Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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  • Die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) ergänzt die Bestimmungen der §§ 47 b und c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und beschreibt, für welche Gebiete, Straßen, Schienenstrecken, Industrieanlagen, Schiffs- und Flughäfen in Deutschland eine Lärmkartierung durchzuführen ist. Ferner werden die Berechnungsverfahren für die Lärmkartierung festgelegt. Es handelt sich in Verbindung mit den §§ 47 a-f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes um eine Umsetzung der europäischen Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG in deutsches Recht. (de)
  • Die Verordnung über die Lärmkartierung (34. BImSchV) ergänzt die Bestimmungen der §§ 47 b und c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und beschreibt, für welche Gebiete, Straßen, Schienenstrecken, Industrieanlagen, Schiffs- und Flughäfen in Deutschland eine Lärmkartierung durchzuführen ist. Ferner werden die Berechnungsverfahren für die Lärmkartierung festgelegt. Es handelt sich in Verbindung mit den §§ 47 a-f des Bundes-Immissionsschutzgesetzes um eine Umsetzung der europäischen Umgebungslärmrichtlinie 2002/49/EG in deutsches Recht. (de)
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