Die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) ermöglicht die Einrichtung von Umweltzonen in Deutschland als Maßnahme zur Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffoxid und Feinstaub. Solche Maßnahmen können Teil eines Luftreinhalteplans sein, der durch europäischer Richtlinien (beispielsweise 2008/50/EG) individuell einklagbar vorgeschrieben ist. Mit der Verordnung soll erreicht werden, dass nur Kraftfahrzeuge mit entsprechender Euro-Abgasnorm und ggf. Katalysator oder Rußfilter in eine Umweltzone einfahren. Umweltzonen sind stark umstritten, da in wissenschaftlichen Studien die beanspruchte Verbesserung der Luftqualität nicht erkennbar war.

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  • Die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) ermöglicht die Einrichtung von Umweltzonen in Deutschland als Maßnahme zur Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffoxid und Feinstaub. Solche Maßnahmen können Teil eines Luftreinhalteplans sein, der durch europäischer Richtlinien (beispielsweise 2008/50/EG) individuell einklagbar vorgeschrieben ist. Mit der Verordnung soll erreicht werden, dass nur Kraftfahrzeuge mit entsprechender Euro-Abgasnorm und ggf. Katalysator oder Rußfilter in eine Umweltzone einfahren. Umweltzonen sind stark umstritten, da in wissenschaftlichen Studien die beanspruchte Verbesserung der Luftqualität nicht erkennbar war. (de)
  • Die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) ermöglicht die Einrichtung von Umweltzonen in Deutschland als Maßnahme zur Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffoxid und Feinstaub. Solche Maßnahmen können Teil eines Luftreinhalteplans sein, der durch europäischer Richtlinien (beispielsweise 2008/50/EG) individuell einklagbar vorgeschrieben ist. Mit der Verordnung soll erreicht werden, dass nur Kraftfahrzeuge mit entsprechender Euro-Abgasnorm und ggf. Katalysator oder Rußfilter in eine Umweltzone einfahren. Umweltzonen sind stark umstritten, da in wissenschaftlichen Studien die beanspruchte Verbesserung der Luftqualität nicht erkennbar war. (de)
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  • 2007-03-01 (xsd:date)
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  • 2015-09-08 (xsd:date)
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  • Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung
prop-de:letzteänderung
  • Art. 85 VO vom 31. August 2015
prop-de:rechtsgrundlage
  • § 40 Abs. 3 BImSchG,
  • § 6 Abs. 1 StVG
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  • Fünfunddreißigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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  • Die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) ermöglicht die Einrichtung von Umweltzonen in Deutschland als Maßnahme zur Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffoxid und Feinstaub. Solche Maßnahmen können Teil eines Luftreinhalteplans sein, der durch europäischer Richtlinien (beispielsweise 2008/50/EG) individuell einklagbar vorgeschrieben ist. Mit der Verordnung soll erreicht werden, dass nur Kraftfahrzeuge mit entsprechender Euro-Abgasnorm und ggf. Katalysator oder Rußfilter in eine Umweltzone einfahren. Umweltzonen sind stark umstritten, da in wissenschaftlichen Studien die beanspruchte Verbesserung der Luftqualität nicht erkennbar war. (de)
  • Die Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV) ermöglicht die Einrichtung von Umweltzonen in Deutschland als Maßnahme zur Einhaltung der Grenzwerte für Stickstoffoxid und Feinstaub. Solche Maßnahmen können Teil eines Luftreinhalteplans sein, der durch europäischer Richtlinien (beispielsweise 2008/50/EG) individuell einklagbar vorgeschrieben ist. Mit der Verordnung soll erreicht werden, dass nur Kraftfahrzeuge mit entsprechender Euro-Abgasnorm und ggf. Katalysator oder Rußfilter in eine Umweltzone einfahren. Umweltzonen sind stark umstritten, da in wissenschaftlichen Studien die beanspruchte Verbesserung der Luftqualität nicht erkennbar war. (de)
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  • Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (de)
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