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- Durch die Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25. November 1939 (RGBl. I, S. 2319) wurden Wehrmittelbeschädigung, Störung eines wichtigen Betriebs, Teilnahme an einer wehrfeindlichen Verbindung, privater Umgang mit Kriegsgefangenen und Gefährdung der Streitkräfte befreundeter Staaten mit hohen Strafen bedroht. Mit Ausnahme des § 3 über „wehrfeindliche Verbindung“ galten die Vorschriften im Protektorat Böhmen und Mähren auch für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. (de)
- Durch die Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25. November 1939 (RGBl. I, S. 2319) wurden Wehrmittelbeschädigung, Störung eines wichtigen Betriebs, Teilnahme an einer wehrfeindlichen Verbindung, privater Umgang mit Kriegsgefangenen und Gefährdung der Streitkräfte befreundeter Staaten mit hohen Strafen bedroht. Mit Ausnahme des § 3 über „wehrfeindliche Verbindung“ galten die Vorschriften im Protektorat Böhmen und Mähren auch für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. (de)
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- Durch die Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25. November 1939 (RGBl. I, S. 2319) wurden Wehrmittelbeschädigung, Störung eines wichtigen Betriebs, Teilnahme an einer wehrfeindlichen Verbindung, privater Umgang mit Kriegsgefangenen und Gefährdung der Streitkräfte befreundeter Staaten mit hohen Strafen bedroht. Mit Ausnahme des § 3 über „wehrfeindliche Verbindung“ galten die Vorschriften im Protektorat Böhmen und Mähren auch für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. (de)
- Durch die Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25. November 1939 (RGBl. I, S. 2319) wurden Wehrmittelbeschädigung, Störung eines wichtigen Betriebs, Teilnahme an einer wehrfeindlichen Verbindung, privater Umgang mit Kriegsgefangenen und Gefährdung der Streitkräfte befreundeter Staaten mit hohen Strafen bedroht. Mit Ausnahme des § 3 über „wehrfeindliche Verbindung“ galten die Vorschriften im Protektorat Böhmen und Mähren auch für Personen, die nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besaßen. (de)
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- Verordnung zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes (de)
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