Die Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit - auch EU-Seeaußengrenzenverordnung genannt - ist eine Verordnung (EU) des Europäischen Parlamentes, die die Durchführung von Grenzüberwachungseinsätzen auf See, die durch die EU-Agentur Frontex koordiniert werden, regelt. Die Verordnung trat am 17. Juli 2014 in Kraft.

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  • Die Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit - auch EU-Seeaußengrenzenverordnung genannt - ist eine Verordnung (EU) des Europäischen Parlamentes, die die Durchführung von Grenzüberwachungseinsätzen auf See, die durch die EU-Agentur Frontex koordiniert werden, regelt. Die Verordnung trat am 17. Juli 2014 in Kraft. Die Verordnung bezieht sich auf die Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie). (de)
  • Die Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit - auch EU-Seeaußengrenzenverordnung genannt - ist eine Verordnung (EU) des Europäischen Parlamentes, die die Durchführung von Grenzüberwachungseinsätzen auf See, die durch die EU-Agentur Frontex koordiniert werden, regelt. Die Verordnung trat am 17. Juli 2014 in Kraft. Die Verordnung bezieht sich auf die Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie). (de)
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  • Verordnung Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit
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  • ABl. EG L 189/93 vom 27. Juni 2014
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  • Die Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit - auch EU-Seeaußengrenzenverordnung genannt - ist eine Verordnung (EU) des Europäischen Parlamentes, die die Durchführung von Grenzüberwachungseinsätzen auf See, die durch die EU-Agentur Frontex koordiniert werden, regelt. Die Verordnung trat am 17. Juli 2014 in Kraft. (de)
  • Die Verordnung (EU) Nr. 656/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung von Regelungen für die Überwachung der Seeaußengrenzen im Rahmen der von der Europäischen Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union koordinierten operativen Zusammenarbeit - auch EU-Seeaußengrenzenverordnung genannt - ist eine Verordnung (EU) des Europäischen Parlamentes, die die Durchführung von Grenzüberwachungseinsätzen auf See, die durch die EU-Agentur Frontex koordiniert werden, regelt. Die Verordnung trat am 17. Juli 2014 in Kraft. (de)
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  • Verordnung (EU) Nr. 656/2014 (Seeaußengrenzenverordnung) (de)
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