Die vermögenswirksame Leistung (VL) ist eine über die Gewährung einer Sparzulage staatlich geförderte Sparform in Deutschland. Oftmals gewährt der Arbeitgeber auf Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrages eine vereinbarte Geldleistung. Gesetzliche Grundlage ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Die vermögenswirksame Leistung wird direkt vom Arbeitgeber auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto überwiesen. Je nach Vertrag kann der Arbeitnehmer die Zahlung des Arbeitgebers durch Eigenleistung aufstocken.

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  • Die vermögenswirksame Leistung (VL) ist eine über die Gewährung einer Sparzulage staatlich geförderte Sparform in Deutschland. Oftmals gewährt der Arbeitgeber auf Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrages eine vereinbarte Geldleistung. Gesetzliche Grundlage ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Die vermögenswirksame Leistung wird direkt vom Arbeitgeber auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto überwiesen. Je nach Vertrag kann der Arbeitnehmer die Zahlung des Arbeitgebers durch Eigenleistung aufstocken. Die staatliche Unterstützung für die Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand begann mit dem 312-Mark-Gesetz (1. VermBG), das später zum 624-Mark-Gesetz (2. VermBG) und ab 1983 zum 936-Mark-Gesetz (4. VermBG) umgestaltet wurde. Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern. Nach dem 5. VermBG (1990) wird die vermögenswirksame Leistung je nach Durchführungsweg mit einer Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) vom Staat gefördert. Die förderfähigen Durchführungswege sind vom 5. VermBG vorgegeben und unterscheiden sich hinsichtlich der vorgegebenen Sperrzeit, des maximal geförderten Anlagebetrags, des Sparzulagesatzes und der Einkommensobergrenzen der Sparzulageförderung. (de)
  • Die vermögenswirksame Leistung (VL) ist eine über die Gewährung einer Sparzulage staatlich geförderte Sparform in Deutschland. Oftmals gewährt der Arbeitgeber auf Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrages eine vereinbarte Geldleistung. Gesetzliche Grundlage ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Die vermögenswirksame Leistung wird direkt vom Arbeitgeber auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto überwiesen. Je nach Vertrag kann der Arbeitnehmer die Zahlung des Arbeitgebers durch Eigenleistung aufstocken. Die staatliche Unterstützung für die Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand begann mit dem 312-Mark-Gesetz (1. VermBG), das später zum 624-Mark-Gesetz (2. VermBG) und ab 1983 zum 936-Mark-Gesetz (4. VermBG) umgestaltet wurde. Ziel des Gesetzes ist die Förderung der Vermögensbildung von Arbeitnehmern. Nach dem 5. VermBG (1990) wird die vermögenswirksame Leistung je nach Durchführungsweg mit einer Arbeitnehmersparzulage (ANSpZ) vom Staat gefördert. Die förderfähigen Durchführungswege sind vom 5. VermBG vorgegeben und unterscheiden sich hinsichtlich der vorgegebenen Sperrzeit, des maximal geförderten Anlagebetrags, des Sparzulagesatzes und der Einkommensobergrenzen der Sparzulageförderung. (de)
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  • Die vermögenswirksame Leistung (VL) ist eine über die Gewährung einer Sparzulage staatlich geförderte Sparform in Deutschland. Oftmals gewährt der Arbeitgeber auf Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrages eine vereinbarte Geldleistung. Gesetzliche Grundlage ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Die vermögenswirksame Leistung wird direkt vom Arbeitgeber auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto überwiesen. Je nach Vertrag kann der Arbeitnehmer die Zahlung des Arbeitgebers durch Eigenleistung aufstocken. (de)
  • Die vermögenswirksame Leistung (VL) ist eine über die Gewährung einer Sparzulage staatlich geförderte Sparform in Deutschland. Oftmals gewährt der Arbeitgeber auf Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder des Arbeitsvertrages eine vereinbarte Geldleistung. Gesetzliche Grundlage ist das Fünfte Vermögensbildungsgesetz (5. VermBG). Die vermögenswirksame Leistung wird direkt vom Arbeitgeber auf das vom Arbeitnehmer benannte Anlagekonto überwiesen. Je nach Vertrag kann der Arbeitnehmer die Zahlung des Arbeitgebers durch Eigenleistung aufstocken. (de)
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  • Vermögenswirksame Leistung (de)
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