Im Rahmen von § 263 StGB (Betrug) ist eine Vermögensverfügung jedes Tun oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Teilweise wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur das Vorliegen einer Vermögensverfügung auch für § 253 StGB (Erpressung) verlangt. Umstritten ist, was genau zum Vermögen gehört. Hierzu wurden verschiedene Vermögensbegriffe entwickelt: → Siehe Hauptartikel: Vermögensdelikt (Abschnitt strafrechtlicher Vermögensbegriff)

Property Value
dbo:abstract
  • Im Rahmen von § 263 StGB (Betrug) ist eine Vermögensverfügung jedes Tun oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Teilweise wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur das Vorliegen einer Vermögensverfügung auch für § 253 StGB (Erpressung) verlangt. Umstritten ist, was genau zum Vermögen gehört. Hierzu wurden verschiedene Vermögensbegriffe entwickelt: → Siehe Hauptartikel: Vermögensdelikt (Abschnitt strafrechtlicher Vermögensbegriff) (de)
  • Im Rahmen von § 263 StGB (Betrug) ist eine Vermögensverfügung jedes Tun oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Teilweise wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur das Vorliegen einer Vermögensverfügung auch für § 253 StGB (Erpressung) verlangt. Umstritten ist, was genau zum Vermögen gehört. Hierzu wurden verschiedene Vermögensbegriffe entwickelt: → Siehe Hauptartikel: Vermögensdelikt (Abschnitt strafrechtlicher Vermögensbegriff) (de)
dbo:wikiPageID
  • 2394540 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 120638022 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Im Rahmen von § 263 StGB (Betrug) ist eine Vermögensverfügung jedes Tun oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Teilweise wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur das Vorliegen einer Vermögensverfügung auch für § 253 StGB (Erpressung) verlangt. Umstritten ist, was genau zum Vermögen gehört. Hierzu wurden verschiedene Vermögensbegriffe entwickelt: → Siehe Hauptartikel: Vermögensdelikt (Abschnitt strafrechtlicher Vermögensbegriff) (de)
  • Im Rahmen von § 263 StGB (Betrug) ist eine Vermögensverfügung jedes Tun oder Unterlassen, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt. Teilweise wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur das Vorliegen einer Vermögensverfügung auch für § 253 StGB (Erpressung) verlangt. Umstritten ist, was genau zum Vermögen gehört. Hierzu wurden verschiedene Vermögensbegriffe entwickelt: → Siehe Hauptartikel: Vermögensdelikt (Abschnitt strafrechtlicher Vermögensbegriff) (de)
rdfs:label
  • Vermögensverfügung (de)
  • Vermögensverfügung (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is foaf:primaryTopic of