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- Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ist in Deutschland gemäß § 201a Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann. (de)
- Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ist in Deutschland gemäß § 201a Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann. (de)
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- Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ist in Deutschland gemäß § 201a Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann. (de)
- Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen ist in Deutschland gemäß § 201a Strafgesetzbuches (StGB) ein Vergehen, das mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden kann. (de)
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- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (de)
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (de)
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