Die Verleitung zur Falschaussage ist ein strafbewehrter Tatbestand nach dem deutschen Strafrecht. Er ist in § 160 StGB geregelt. Systematisch liegt er in den Aussagedelikten. Der § 160 StGB ermöglicht die mittelbare Täterschaft bei den eigenhändigen Aussagedelikten. Da §§ 153, 154, 156 StGB eigenhändige Delikte sind, scheidet eine mittelbare Täterschaft aus. Es kann wie bei Straßenverkehrsdelikten immer nur der Fahrer, hier der Aussagende, strafbar sein. Diese Lücke schließt § 160 Abs. 1 StGB, der mit verleiten die mittelbare Täterschaft meint. Wie bei dem Versuch der Anstiftung zur Falschaussage nach § 159 StGB muss der Vordermann mindestens den objektiven Tatbestand der genannten Delikte verwirklichen. Sofern der Vordermann auch vorsätzlich handelt, sich also strafbar macht, liegt beim H

Property Value
dbo:abstract
  • Die Verleitung zur Falschaussage ist ein strafbewehrter Tatbestand nach dem deutschen Strafrecht. Er ist in § 160 StGB geregelt. Systematisch liegt er in den Aussagedelikten. Der § 160 StGB ermöglicht die mittelbare Täterschaft bei den eigenhändigen Aussagedelikten. Da §§ 153, 154, 156 StGB eigenhändige Delikte sind, scheidet eine mittelbare Täterschaft aus. Es kann wie bei Straßenverkehrsdelikten immer nur der Fahrer, hier der Aussagende, strafbar sein. Diese Lücke schließt § 160 Abs. 1 StGB, der mit verleiten die mittelbare Täterschaft meint. Wie bei dem Versuch der Anstiftung zur Falschaussage nach § 159 StGB muss der Vordermann mindestens den objektiven Tatbestand der genannten Delikte verwirklichen. Sofern der Vordermann auch vorsätzlich handelt, sich also strafbar macht, liegt beim Hintermann eine Anstiftung zum Hauptdelikt vor. Sofern der Vordermann jedoch unvorsätzlich handelt, kann der Hintermann nach § 160 StGB bestraft werden, sofern er mittelbare Tatherrschaft besitzt. Probleme ergeben sich, sofern der Hintermann einem Irrtum unterliegt. (de)
  • Die Verleitung zur Falschaussage ist ein strafbewehrter Tatbestand nach dem deutschen Strafrecht. Er ist in § 160 StGB geregelt. Systematisch liegt er in den Aussagedelikten. Der § 160 StGB ermöglicht die mittelbare Täterschaft bei den eigenhändigen Aussagedelikten. Da §§ 153, 154, 156 StGB eigenhändige Delikte sind, scheidet eine mittelbare Täterschaft aus. Es kann wie bei Straßenverkehrsdelikten immer nur der Fahrer, hier der Aussagende, strafbar sein. Diese Lücke schließt § 160 Abs. 1 StGB, der mit verleiten die mittelbare Täterschaft meint. Wie bei dem Versuch der Anstiftung zur Falschaussage nach § 159 StGB muss der Vordermann mindestens den objektiven Tatbestand der genannten Delikte verwirklichen. Sofern der Vordermann auch vorsätzlich handelt, sich also strafbar macht, liegt beim Hintermann eine Anstiftung zum Hauptdelikt vor. Sofern der Vordermann jedoch unvorsätzlich handelt, kann der Hintermann nach § 160 StGB bestraft werden, sofern er mittelbare Tatherrschaft besitzt. Probleme ergeben sich, sofern der Hintermann einem Irrtum unterliegt. (de)
dbo:wikiPageID
  • 3081604 (xsd:integer)
dbo:wikiPageRevisionID
  • 116940221 (xsd:integer)
dct:subject
rdfs:comment
  • Die Verleitung zur Falschaussage ist ein strafbewehrter Tatbestand nach dem deutschen Strafrecht. Er ist in § 160 StGB geregelt. Systematisch liegt er in den Aussagedelikten. Der § 160 StGB ermöglicht die mittelbare Täterschaft bei den eigenhändigen Aussagedelikten. Da §§ 153, 154, 156 StGB eigenhändige Delikte sind, scheidet eine mittelbare Täterschaft aus. Es kann wie bei Straßenverkehrsdelikten immer nur der Fahrer, hier der Aussagende, strafbar sein. Diese Lücke schließt § 160 Abs. 1 StGB, der mit verleiten die mittelbare Täterschaft meint. Wie bei dem Versuch der Anstiftung zur Falschaussage nach § 159 StGB muss der Vordermann mindestens den objektiven Tatbestand der genannten Delikte verwirklichen. Sofern der Vordermann auch vorsätzlich handelt, sich also strafbar macht, liegt beim H (de)
  • Die Verleitung zur Falschaussage ist ein strafbewehrter Tatbestand nach dem deutschen Strafrecht. Er ist in § 160 StGB geregelt. Systematisch liegt er in den Aussagedelikten. Der § 160 StGB ermöglicht die mittelbare Täterschaft bei den eigenhändigen Aussagedelikten. Da §§ 153, 154, 156 StGB eigenhändige Delikte sind, scheidet eine mittelbare Täterschaft aus. Es kann wie bei Straßenverkehrsdelikten immer nur der Fahrer, hier der Aussagende, strafbar sein. Diese Lücke schließt § 160 Abs. 1 StGB, der mit verleiten die mittelbare Täterschaft meint. Wie bei dem Versuch der Anstiftung zur Falschaussage nach § 159 StGB muss der Vordermann mindestens den objektiven Tatbestand der genannten Delikte verwirklichen. Sofern der Vordermann auch vorsätzlich handelt, sich also strafbar macht, liegt beim H (de)
rdfs:label
  • Verleitung zur Falschaussage (de)
  • Verleitung zur Falschaussage (de)
owl:sameAs
prov:wasDerivedFrom
foaf:isPrimaryTopicOf
is foaf:primaryTopic of