Im deutschen Strafrecht ist die Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (auch: Konnivenz) nach § 357 StGB als Vergehen strafbar. Der Straftatbestand wird durch einen Dienstvorgesetzten oder Aufsichtsbeamten erfüllt, der versucht, einen Untergebenen zu einer Straftat zu verleiten, oder der die Tat des Untergebenen geschehen lässt.

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  • Im deutschen Strafrecht ist die Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (auch: Konnivenz) nach § 357 StGB als Vergehen strafbar. Der Straftatbestand wird durch einen Dienstvorgesetzten oder Aufsichtsbeamten erfüllt, der versucht, einen Untergebenen zu einer Straftat zu verleiten, oder der die Tat des Untergebenen geschehen lässt. Die Konnivenz zählt zu den Amtsdelikten. Sie wirkt mit der gleichen Strafandrohung wie das vom Untergebenen begangene Delikt. Die Tat selbst muss bei der Dienstausübung geschehen. Ausreichend für die Verwirklichung des § 357 StGB sind bereits das Verleiten, das Unternehmen zur Verleitung oder das Geschehenlassen der Tat. Damit werden fast alle Formen der strafrechtlichen Teilnahme umfasst (Anstiftung, Beihilfe, versuchte Anstiftung sowie Beihilfe durch Unterlassen), nicht jedoch die mittelbare täterschaftliche oder mittäterschaftliche Verwirklichung des Delikts. Auf der subjektiven Tatbestandsseite ist Vorsatz, wenn auch nur Eventualvorsatz, erforderlich. Als Nebenfolge ist der Verlust der Amtsfähigkeit nach § 358, § 45 StGB möglich. (de)
  • Im deutschen Strafrecht ist die Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (auch: Konnivenz) nach § 357 StGB als Vergehen strafbar. Der Straftatbestand wird durch einen Dienstvorgesetzten oder Aufsichtsbeamten erfüllt, der versucht, einen Untergebenen zu einer Straftat zu verleiten, oder der die Tat des Untergebenen geschehen lässt. Die Konnivenz zählt zu den Amtsdelikten. Sie wirkt mit der gleichen Strafandrohung wie das vom Untergebenen begangene Delikt. Die Tat selbst muss bei der Dienstausübung geschehen. Ausreichend für die Verwirklichung des § 357 StGB sind bereits das Verleiten, das Unternehmen zur Verleitung oder das Geschehenlassen der Tat. Damit werden fast alle Formen der strafrechtlichen Teilnahme umfasst (Anstiftung, Beihilfe, versuchte Anstiftung sowie Beihilfe durch Unterlassen), nicht jedoch die mittelbare täterschaftliche oder mittäterschaftliche Verwirklichung des Delikts. Auf der subjektiven Tatbestandsseite ist Vorsatz, wenn auch nur Eventualvorsatz, erforderlich. Als Nebenfolge ist der Verlust der Amtsfähigkeit nach § 358, § 45 StGB möglich. (de)
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  • Im deutschen Strafrecht ist die Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (auch: Konnivenz) nach § 357 StGB als Vergehen strafbar. Der Straftatbestand wird durch einen Dienstvorgesetzten oder Aufsichtsbeamten erfüllt, der versucht, einen Untergebenen zu einer Straftat zu verleiten, oder der die Tat des Untergebenen geschehen lässt. (de)
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  • Verleitung eines Untergebenen zu einer Straftat (de)
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