Das Verlassenschaftsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im österreichischen Recht, das der Feststellung des Vermögensstandes der Verlassenschaft und der Übereignung an den Erben dient. Anders als in Deutschland nach § 1922 BGB geht in Österreich die Erbschaft nicht kraft Gesetzes auf den oder die Erben über. Parteien im Verlassenschaftsverfahren sind die Erben. Pflichtteilsberechtigte haben nur Beteiligtenstellung, Vermächtnisnehmer werden überhaupt nur von ihren Ansprüchen verständigt, ohne am Verfahren beteiligt zu sein.

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  • Das Verlassenschaftsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im österreichischen Recht, das der Feststellung des Vermögensstandes der Verlassenschaft und der Übereignung an den Erben dient. Anders als in Deutschland nach § 1922 BGB geht in Österreich die Erbschaft nicht kraft Gesetzes auf den oder die Erben über. Das Verlassenschaftsverfahren wird von den Bezirksgerichten geführt und ist im Außerstreitgesetz geregelt. Zum größten Teil wird es von einem öffentlichen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt; dem Gericht sind Entscheidungen in Form von Beschlüssen (wie etwa die Entscheidung über das Erbrecht oder der Beschluss über die Einantwortung) vorbehalten. Seit 1. Jänner 2005 hat der Gerichtskommissär aufgrund einer umfassenden Novelle des Außerstreitgesetzes noch mehr Aufgaben übertragen erhalten und kann nun das Verfahren weitgehend selbständig führen. Es beginnt mit dem Vorverfahren und hat vor allem die Todesfallaufnahme (früher Todfallsaufnahme), das ist die Erfassung der Daten des Verstorbenen, des Vorhandenseins erbberechtigter Verwandter, letztwilliger Verfügungen, von Vermögenswerten und/oder Schulden, sowie die Übernahme dieser eventuellen letztwilligen Verfügungen durch den Gerichtskommissär zum Gegenstand. Danach folgt die eigentliche Verlassenschaftsabhandlung. Die Erben werden aufgefordert eine Erbantrittserklärung abzugeben (d. h. zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen) und ihr Erbrecht auszuweisen (indem sie angeben, ob sie sich auf die gesetzliche Erbfolge, auf ein Testament oder Erbvertrag stützen). Geben mehrere Personen einander widersprechende Erklärungen ab, hat zunächst der Gerichtskommissär zu versuchen eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, hat das Gericht nach einem Beweisverfahren, das im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung geführt wird, nach einer mündlichen Verhandlung mit Beschluss das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und die anderen Erbantrittserklärungen abzuweisen. Parteien im Verlassenschaftsverfahren sind die Erben. Pflichtteilsberechtigte haben nur Beteiligtenstellung, Vermächtnisnehmer werden überhaupt nur von ihren Ansprüchen verständigt, ohne am Verfahren beteiligt zu sein. Das Verlassenschaftsverfahren endet im Normalfall mit der Einantwortung, durch die der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblassers (allenfalls je nach Art der abgegebenen Erbantrittserklärung nur im Umfang der Verlassenschaftsaktiva) eintritt. Da es sich bei dem beschrieben Verfahren um ein sehr aufwändiges Prozedere handelt, gibt es für den Fall, dass der Nachlass nur sehr gering und überschuldet ist, Sondervorschriften, nach denen die Aktiva des Nachlasses den Gläubigern an Zahlungs statt überlassen wird (nach dem bis Ende 2004 geltenden alten Außerstreitgesetz iure crediti-Einantwortung genannt). Bei größerem Vermögen kann ein Nachlasskonkurs durchgeführt werden. Bei Vorhandensein von Aktiva sind daraus vorrangig die Begräbniskosten zu ersetzen. Sind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von 4000 Euro und sind keine Eintragungen in öffentliche Bücher (Grundbuch, Firmenbuch) erforderlich, so unterbleibt die Abhandlung, wenn kein Antrag gestellt wird (nach dem alten Außerstreitgesetz sprach man von der Abtuung armutshalber das neue Außerstreitgesetz spricht von Unterbleiben der Abhandlung). (de)
  • Das Verlassenschaftsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im österreichischen Recht, das der Feststellung des Vermögensstandes der Verlassenschaft und der Übereignung an den Erben dient. Anders als in Deutschland nach § 1922 BGB geht in Österreich die Erbschaft nicht kraft Gesetzes auf den oder die Erben über. Das Verlassenschaftsverfahren wird von den Bezirksgerichten geführt und ist im Außerstreitgesetz geregelt. Zum größten Teil wird es von einem öffentlichen Notar als Gerichtskommissär abgewickelt; dem Gericht sind Entscheidungen in Form von Beschlüssen (wie etwa die Entscheidung über das Erbrecht oder der Beschluss über die Einantwortung) vorbehalten. Seit 1. Jänner 2005 hat der Gerichtskommissär aufgrund einer umfassenden Novelle des Außerstreitgesetzes noch mehr Aufgaben übertragen erhalten und kann nun das Verfahren weitgehend selbständig führen. Es beginnt mit dem Vorverfahren und hat vor allem die Todesfallaufnahme (früher Todfallsaufnahme), das ist die Erfassung der Daten des Verstorbenen, des Vorhandenseins erbberechtigter Verwandter, letztwilliger Verfügungen, von Vermögenswerten und/oder Schulden, sowie die Übernahme dieser eventuellen letztwilligen Verfügungen durch den Gerichtskommissär zum Gegenstand. Danach folgt die eigentliche Verlassenschaftsabhandlung. Die Erben werden aufgefordert eine Erbantrittserklärung abzugeben (d. h. zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft annehmen oder ausschlagen wollen) und ihr Erbrecht auszuweisen (indem sie angeben, ob sie sich auf die gesetzliche Erbfolge, auf ein Testament oder Erbvertrag stützen). Geben mehrere Personen einander widersprechende Erklärungen ab, hat zunächst der Gerichtskommissär zu versuchen eine Einigung herbeizuführen. Gelingt dies nicht, hat das Gericht nach einem Beweisverfahren, das im Rahmen der Verlassenschaftsabhandlung geführt wird, nach einer mündlichen Verhandlung mit Beschluss das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und die anderen Erbantrittserklärungen abzuweisen. Parteien im Verlassenschaftsverfahren sind die Erben. Pflichtteilsberechtigte haben nur Beteiligtenstellung, Vermächtnisnehmer werden überhaupt nur von ihren Ansprüchen verständigt, ohne am Verfahren beteiligt zu sein. Das Verlassenschaftsverfahren endet im Normalfall mit der Einantwortung, durch die der Erbe in alle Rechte und Pflichten des Erblassers (allenfalls je nach Art der abgegebenen Erbantrittserklärung nur im Umfang der Verlassenschaftsaktiva) eintritt. Da es sich bei dem beschrieben Verfahren um ein sehr aufwändiges Prozedere handelt, gibt es für den Fall, dass der Nachlass nur sehr gering und überschuldet ist, Sondervorschriften, nach denen die Aktiva des Nachlasses den Gläubigern an Zahlungs statt überlassen wird (nach dem bis Ende 2004 geltenden alten Außerstreitgesetz iure crediti-Einantwortung genannt). Bei größerem Vermögen kann ein Nachlasskonkurs durchgeführt werden. Bei Vorhandensein von Aktiva sind daraus vorrangig die Begräbniskosten zu ersetzen. Sind Aktiven der Verlassenschaft nicht vorhanden oder übersteigen sie nicht den Wert von 4000 Euro und sind keine Eintragungen in öffentliche Bücher (Grundbuch, Firmenbuch) erforderlich, so unterbleibt die Abhandlung, wenn kein Antrag gestellt wird (nach dem alten Außerstreitgesetz sprach man von der Abtuung armutshalber das neue Außerstreitgesetz spricht von Unterbleiben der Abhandlung). (de)
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  • Das Verlassenschaftsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im österreichischen Recht, das der Feststellung des Vermögensstandes der Verlassenschaft und der Übereignung an den Erben dient. Anders als in Deutschland nach § 1922 BGB geht in Österreich die Erbschaft nicht kraft Gesetzes auf den oder die Erben über. Parteien im Verlassenschaftsverfahren sind die Erben. Pflichtteilsberechtigte haben nur Beteiligtenstellung, Vermächtnisnehmer werden überhaupt nur von ihren Ansprüchen verständigt, ohne am Verfahren beteiligt zu sein. (de)
  • Das Verlassenschaftsverfahren ist ein gerichtliches Verfahren im österreichischen Recht, das der Feststellung des Vermögensstandes der Verlassenschaft und der Übereignung an den Erben dient. Anders als in Deutschland nach § 1922 BGB geht in Österreich die Erbschaft nicht kraft Gesetzes auf den oder die Erben über. Parteien im Verlassenschaftsverfahren sind die Erben. Pflichtteilsberechtigte haben nur Beteiligtenstellung, Vermächtnisnehmer werden überhaupt nur von ihren Ansprüchen verständigt, ohne am Verfahren beteiligt zu sein. (de)
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  • Verlassenschaftsverfahren (de)
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