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- Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), definiert unter anderem Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor Verkehrslärm. Bei den Grenzwerten wird unterschieden, welche Gebiete (z.B. Wohngebiete) betroffen sind. Gemäß § 1 Abs. 1 gilt die 16. BImSchV für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen. Was eine wesentliche Änderung ist, wird in Absatz 2 beschrieben. Ein Beurteilungskriterium ist der Lärmpegel von 70 dB am Tage (6-22 Uhr) und 60 dB in der Nacht. Diese Pegel sollen nicht überschritten werden und gelten aus Auslöseschwellen für eine Lärmsanierung. Die in § 2 festgelegten Grenzwerte sind abhängig von der Klassifizierung des betrachteten Gebietes. So sieht die 16. BImSchV beispielsweise für Gebiete in denen Krankenhäuser und Schulen liegen mit 57 dB am Tage (6-22 Uhr) verhältnismäßig strenge Grenzwerte vor, während die Grenzwerte für Gewerbegebiete im Vergleich dazu mit 69 dB viel höher liegen. Nachts gelten grundsätzlich 10 dB niedrigere Grenzwerte. Diese Grenzwerte gelten nur beim Neubau von Straßen und Schienenwegen und werden als Lärmvorsorge bezeichnet. (de)
- Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), definiert unter anderem Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor Verkehrslärm. Bei den Grenzwerten wird unterschieden, welche Gebiete (z.B. Wohngebiete) betroffen sind. Gemäß § 1 Abs. 1 gilt die 16. BImSchV für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen. Was eine wesentliche Änderung ist, wird in Absatz 2 beschrieben. Ein Beurteilungskriterium ist der Lärmpegel von 70 dB am Tage (6-22 Uhr) und 60 dB in der Nacht. Diese Pegel sollen nicht überschritten werden und gelten aus Auslöseschwellen für eine Lärmsanierung. Die in § 2 festgelegten Grenzwerte sind abhängig von der Klassifizierung des betrachteten Gebietes. So sieht die 16. BImSchV beispielsweise für Gebiete in denen Krankenhäuser und Schulen liegen mit 57 dB am Tage (6-22 Uhr) verhältnismäßig strenge Grenzwerte vor, während die Grenzwerte für Gewerbegebiete im Vergleich dazu mit 69 dB viel höher liegen. Nachts gelten grundsätzlich 10 dB niedrigere Grenzwerte. Diese Grenzwerte gelten nur beim Neubau von Straßen und Schienenwegen und werden als Lärmvorsorge bezeichnet. (de)
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- Verkehrslärmschutzverordnung
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- Art. 1 VO vom 18. Dezember 2014
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- Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
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- Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), definiert unter anderem Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor Verkehrslärm. Bei den Grenzwerten wird unterschieden, welche Gebiete (z.B. Wohngebiete) betroffen sind. Gemäß § 1 Abs. 1 gilt die 16. BImSchV für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen. Was eine wesentliche Änderung ist, wird in Absatz 2 beschrieben. Ein Beurteilungskriterium ist der Lärmpegel von 70 dB am Tage (6-22 Uhr) und 60 dB in der Nacht. Diese Pegel sollen nicht überschritten werden und gelten aus Auslöseschwellen für eine Lärmsanierung. (de)
- Die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV), definiert unter anderem Immissionsgrenzwerte zum Schutz vor Verkehrslärm. Bei den Grenzwerten wird unterschieden, welche Gebiete (z.B. Wohngebiete) betroffen sind. Gemäß § 1 Abs. 1 gilt die 16. BImSchV für den Bau oder die wesentliche Änderung von öffentlichen Straßen und Schienenwegen. Was eine wesentliche Änderung ist, wird in Absatz 2 beschrieben. Ein Beurteilungskriterium ist der Lärmpegel von 70 dB am Tage (6-22 Uhr) und 60 dB in der Nacht. Diese Pegel sollen nicht überschritten werden und gelten aus Auslöseschwellen für eine Lärmsanierung. (de)
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- Verkehrslärmschutzverordnung (de)
- Verkehrslärmschutzverordnung (de)
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