Ein Produkt ist verkehrsfähig, wenn es die gesetzlichen Anforderungen und Eigenschaften hinsichtlich der Produktion, der Einfuhr und der Handhabungssicherheit erfüllt. Die Verkehrsfähigkeit einer Sache stellt somit die Voraussetzung für den Handel mit ihr dar. Im Rahmen der Verkehrfähigkeit können jedoch Auflagen an den Handel mit der Sache gestellt werden. Damit eine Sache verkehrfähig ist, müssen unter anderem folgende Eigenschaften erfüllt sein: Als Auflagen können genannt werden (Auszug): Häufige Verstöße gegen die Verkehrsfähigkeit sind:

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  • Ein Produkt ist verkehrsfähig, wenn es die gesetzlichen Anforderungen und Eigenschaften hinsichtlich der Produktion, der Einfuhr und der Handhabungssicherheit erfüllt. Die Verkehrsfähigkeit einer Sache stellt somit die Voraussetzung für den Handel mit ihr dar. Im Rahmen der Verkehrfähigkeit können jedoch Auflagen an den Handel mit der Sache gestellt werden. Damit eine Sache verkehrfähig ist, müssen unter anderem folgende Eigenschaften erfüllt sein: * Das Produkt wird auf legalem Weg in Verkehr gebracht. (Schmuggel- und Hehlerware ist nicht verkehrsfähig) * Das Produkt ist derart gestaltet, dass bei Lagerung und Transport keine unerwartete Gefahr von ihm ausgeht. * Das Produkt muss eine ausreichende Handhabungssicherheit aufweisen. Dies schließt Absicherung gegen erwartbare Fehlnutzung oder Fehlbedienung ein. * Das Produkt entspricht den gesetzlichen Vorgaben, bei Import den Einfuhrbestimmungen. * Das Produkt wird unter Einhaltung der für diese Produktgruppe vorgesehenen Auflagen - sofern vorhanden - in den Handel gebracht. Als Auflagen können genannt werden (Auszug): * Verschreibungspflicht (Arzneimittel) * Abgabe nur in bestimmten Mengen zulässig (viele Chemikalien) und/oder nur in entsprechender Verdünnung verkehrsfähig (z.B. Wasserstoffperoxid) * Handel nur nach vorgegebener Nachbehandlung zulässig (Odorierung bei brennbaren Gasen, Vergällung bei Spiritus, Zugabe von Bitterstoffen bei Pflanzenschutzmitteln) * Altersabhängige Abgabebeschränkungen - in der Regel abgeleitet aus dem Jugendschutzgesetz (Alkoholika, Tabakprodukte, bestimmte Medienprodukte) * Abgabe nur an bestimmte Personenkreise mit Nachweis einer entsprechenden Befähigung und einem entsprechenden begründeten Bedarf (Sprengstoffe, Schußwaffen, Chemikalien) * Zeitliche Auflagen für den Handel (bei Feuerwerkskörpern Endverkauf nur an den letzten drei Werktagen des Kalenderjahres) * Nachweis einer besonderen Sorgfalt beim Transport (Gefahrgutverordnung) * Nachweis einer besonders geschützen Lagerung. Der Schutz gilt hierbei in zweierlei Richtungen: Zum einen sollen der Mensch und die Umwelt vor gefährlichen Auswirkungen geschützt werden (z.B. Giftstoffe, Chemikalien, Sprengstoffe, Brennstoffe), zum anderen ist das Produkt vor unberechtigtem Zugriff in besonderem Maße zu schützen (Sprengstoffe, Betäubungsmittel, einige Arzneimittel) * Handel nur nach besonderer Genehmigung (Waffen, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen) Die Verkehrsfähigkeit spielt im Strafrecht eine bedeutende Rolle, da sich der Besitzer nicht verkehrsfähiger Ware in der Regel wegen Steuerhinterziehung verantworten muss. Bei Tabakwaren ohne Steuersiegel ist außerdem die Beschlagnahme mit anschließender Vernichtung nach erfolgter Beweissicherung vorgesehen, ebenfalls kommt bei gewerbsmäßigem Import Hehlerei bzw. Schmuggel oft eine Gewinnabschöpfung zum Tragen. Im einfachsten Fall muss nicht verkehrsfähige Ware beim Zoll zurückgelassen werden. Häufige Verstöße gegen die Verkehrsfähigkeit sind: * Arzneimittel, die als Plagiat über das Internet angeboten und über Flughäfen illegal eingeschleust werden * Andenken (Souvenir), die gegen das Washingtoner Artenschutzabkommen verstoßen. Dies kann der Fall sein, wenn ein Souvenir aus einem Tier hergestellt wurde, das auf der roten Liste steht oder anderweitig unter Artenschutz steht. * Nahrungsmittel, die gegen das Lebensmittelrecht verstoßen, z.B. weil sie gesundheitsschädlich sind, nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe enthalten oder durch irreführende Werbung angepriesen werden. * Drogen sind im allgemeinen nicht verkehrsfähig. An dieser Stelle greift das Betäubungsmittelgesetz. (de)
  • Ein Produkt ist verkehrsfähig, wenn es die gesetzlichen Anforderungen und Eigenschaften hinsichtlich der Produktion, der Einfuhr und der Handhabungssicherheit erfüllt. Die Verkehrsfähigkeit einer Sache stellt somit die Voraussetzung für den Handel mit ihr dar. Im Rahmen der Verkehrfähigkeit können jedoch Auflagen an den Handel mit der Sache gestellt werden. Damit eine Sache verkehrfähig ist, müssen unter anderem folgende Eigenschaften erfüllt sein: * Das Produkt wird auf legalem Weg in Verkehr gebracht. (Schmuggel- und Hehlerware ist nicht verkehrsfähig) * Das Produkt ist derart gestaltet, dass bei Lagerung und Transport keine unerwartete Gefahr von ihm ausgeht. * Das Produkt muss eine ausreichende Handhabungssicherheit aufweisen. Dies schließt Absicherung gegen erwartbare Fehlnutzung oder Fehlbedienung ein. * Das Produkt entspricht den gesetzlichen Vorgaben, bei Import den Einfuhrbestimmungen. * Das Produkt wird unter Einhaltung der für diese Produktgruppe vorgesehenen Auflagen - sofern vorhanden - in den Handel gebracht. Als Auflagen können genannt werden (Auszug): * Verschreibungspflicht (Arzneimittel) * Abgabe nur in bestimmten Mengen zulässig (viele Chemikalien) und/oder nur in entsprechender Verdünnung verkehrsfähig (z.B. Wasserstoffperoxid) * Handel nur nach vorgegebener Nachbehandlung zulässig (Odorierung bei brennbaren Gasen, Vergällung bei Spiritus, Zugabe von Bitterstoffen bei Pflanzenschutzmitteln) * Altersabhängige Abgabebeschränkungen - in der Regel abgeleitet aus dem Jugendschutzgesetz (Alkoholika, Tabakprodukte, bestimmte Medienprodukte) * Abgabe nur an bestimmte Personenkreise mit Nachweis einer entsprechenden Befähigung und einem entsprechenden begründeten Bedarf (Sprengstoffe, Schußwaffen, Chemikalien) * Zeitliche Auflagen für den Handel (bei Feuerwerkskörpern Endverkauf nur an den letzten drei Werktagen des Kalenderjahres) * Nachweis einer besonderen Sorgfalt beim Transport (Gefahrgutverordnung) * Nachweis einer besonders geschützen Lagerung. Der Schutz gilt hierbei in zweierlei Richtungen: Zum einen sollen der Mensch und die Umwelt vor gefährlichen Auswirkungen geschützt werden (z.B. Giftstoffe, Chemikalien, Sprengstoffe, Brennstoffe), zum anderen ist das Produkt vor unberechtigtem Zugriff in besonderem Maße zu schützen (Sprengstoffe, Betäubungsmittel, einige Arzneimittel) * Handel nur nach besonderer Genehmigung (Waffen, die unter das Kriegswaffenkontrollgesetz fallen) Die Verkehrsfähigkeit spielt im Strafrecht eine bedeutende Rolle, da sich der Besitzer nicht verkehrsfähiger Ware in der Regel wegen Steuerhinterziehung verantworten muss. Bei Tabakwaren ohne Steuersiegel ist außerdem die Beschlagnahme mit anschließender Vernichtung nach erfolgter Beweissicherung vorgesehen, ebenfalls kommt bei gewerbsmäßigem Import Hehlerei bzw. Schmuggel oft eine Gewinnabschöpfung zum Tragen. Im einfachsten Fall muss nicht verkehrsfähige Ware beim Zoll zurückgelassen werden. Häufige Verstöße gegen die Verkehrsfähigkeit sind: * Arzneimittel, die als Plagiat über das Internet angeboten und über Flughäfen illegal eingeschleust werden * Andenken (Souvenir), die gegen das Washingtoner Artenschutzabkommen verstoßen. Dies kann der Fall sein, wenn ein Souvenir aus einem Tier hergestellt wurde, das auf der roten Liste steht oder anderweitig unter Artenschutz steht. * Nahrungsmittel, die gegen das Lebensmittelrecht verstoßen, z.B. weil sie gesundheitsschädlich sind, nicht zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe enthalten oder durch irreführende Werbung angepriesen werden. * Drogen sind im allgemeinen nicht verkehrsfähig. An dieser Stelle greift das Betäubungsmittelgesetz. (de)
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  • Ein Produkt ist verkehrsfähig, wenn es die gesetzlichen Anforderungen und Eigenschaften hinsichtlich der Produktion, der Einfuhr und der Handhabungssicherheit erfüllt. Die Verkehrsfähigkeit einer Sache stellt somit die Voraussetzung für den Handel mit ihr dar. Im Rahmen der Verkehrfähigkeit können jedoch Auflagen an den Handel mit der Sache gestellt werden. Damit eine Sache verkehrfähig ist, müssen unter anderem folgende Eigenschaften erfüllt sein: Als Auflagen können genannt werden (Auszug): Häufige Verstöße gegen die Verkehrsfähigkeit sind: (de)
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