Als Vergleich (ma. Mutsühne) bezeichnet man in der Rechtswissenschaft einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Legaldefinition in § 779 BGB).

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  • Als Vergleich (ma. Mutsühne) bezeichnet man in der Rechtswissenschaft einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Legaldefinition in § 779 BGB). Wird der Vergleich zum Zwecke der gütlichen Beilegung eines bei Gericht anhängigen Rechtsstreits geschlossen (Prozessvergleich), hat er eine Doppelnatur: Er ist sowohl Prozesshandlung als auch materielles Rechtsgeschäft. Der Prozessvergleich muss zu richterlichem Protokoll genommen werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Er beendet den Prozess und ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ein Rechtsstreit wird durch einen Prozessvergleich beendet und verliert damit seine Rechtshängigkeit. Ein Prozessvergleich entfaltet keine Rechtskraft. Eine Mediation im Rahmen eines Güteverfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle bietet den Parteien die Möglichkeit, unter Vermittlung eines speziell ausgebildeten neutralen Dritten, des Mediators, eine interessengerechte, einvernehmliche und dauerhafte Konfliktlösung zu erarbeiten und mit einem Vergleich abzuschließen.Ziel der Verhandlungsführung ist es, Sach- und Beziehungsebene zu trennen, Interessen auszugleichen und Entscheidungsalternativen unter neutralen Beurteilungskriterien zu suchen, um so einen Gewinn für alle Beteiligten zu schaffen (win-win-solution). Kommt es zu einem Vergleich, wird dieser von der Gütestelle in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert. Aus diesem kann gegebenenfalls wie aus einem Gerichtsurteil die Zwangsvollstreckung betrieben werden, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die außergerichtliche Streitbeilegung vor einer staatlich anerkannten Gütestelle hilft den Parteien, Einigungsoptionen frühzeitig zu erkennen und ist eine wirtschaftlich vorteilhafte Alternative zu langwierigen und teuren Gerichtsprozessen mit meist ungewissem Ausgang. (de)
  • Als Vergleich (ma. Mutsühne) bezeichnet man in der Rechtswissenschaft einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Legaldefinition in § 779 BGB). Wird der Vergleich zum Zwecke der gütlichen Beilegung eines bei Gericht anhängigen Rechtsstreits geschlossen (Prozessvergleich), hat er eine Doppelnatur: Er ist sowohl Prozesshandlung als auch materielles Rechtsgeschäft. Der Prozessvergleich muss zu richterlichem Protokoll genommen werden (§ 160 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Er beendet den Prozess und ist Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ein Rechtsstreit wird durch einen Prozessvergleich beendet und verliert damit seine Rechtshängigkeit. Ein Prozessvergleich entfaltet keine Rechtskraft. Eine Mediation im Rahmen eines Güteverfahrens vor einer staatlich anerkannten Gütestelle bietet den Parteien die Möglichkeit, unter Vermittlung eines speziell ausgebildeten neutralen Dritten, des Mediators, eine interessengerechte, einvernehmliche und dauerhafte Konfliktlösung zu erarbeiten und mit einem Vergleich abzuschließen.Ziel der Verhandlungsführung ist es, Sach- und Beziehungsebene zu trennen, Interessen auszugleichen und Entscheidungsalternativen unter neutralen Beurteilungskriterien zu suchen, um so einen Gewinn für alle Beteiligten zu schaffen (win-win-solution). Kommt es zu einem Vergleich, wird dieser von der Gütestelle in einem schriftlichen Vertrag dokumentiert. Aus diesem kann gegebenenfalls wie aus einem Gerichtsurteil die Zwangsvollstreckung betrieben werden, § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die außergerichtliche Streitbeilegung vor einer staatlich anerkannten Gütestelle hilft den Parteien, Einigungsoptionen frühzeitig zu erkennen und ist eine wirtschaftlich vorteilhafte Alternative zu langwierigen und teuren Gerichtsprozessen mit meist ungewissem Ausgang. (de)
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  • Als Vergleich (ma. Mutsühne) bezeichnet man in der Rechtswissenschaft einen Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Legaldefinition in § 779 BGB). (de)
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  • Vergleich (Recht) (de)
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