Die Vergabeverordnung (VgV) ist eine Rechtsverordnung, die das Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen regelt. Sie ist nicht anzuwenden auf die Vergabe durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit, die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen und die Vergabe von Konzessionen. Die Ermächtigung für den Erlass der Vergabeverordnung ergibt sich aus § 97 Abs. 6 und § 127 GWB.

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  • Die Vergabeverordnung (VgV) ist eine Rechtsverordnung, die das Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen regelt. Sie ist nicht anzuwenden auf die Vergabe durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit, die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen und die Vergabe von Konzessionen. Die Ermächtigung für den Erlass der Vergabeverordnung ergibt sich aus § 97 Abs. 6 und § 127 GWB. (de)
  • Die Vergabeverordnung (VgV) ist eine Rechtsverordnung, die das Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen regelt. Sie ist nicht anzuwenden auf die Vergabe durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit, die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen und die Vergabe von Konzessionen. Die Ermächtigung für den Erlass der Vergabeverordnung ergibt sich aus § 97 Abs. 6 und § 127 GWB. (de)
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  • VgV
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  • 1994-02-22 (xsd:date)
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  • Bundesrepublik Deutschland
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  • 2016-04-18 (xsd:date)
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  • Vergabeverordnung
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  • Abs. 6, GWB
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  • Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge
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  • Die Vergabeverordnung (VgV) ist eine Rechtsverordnung, die das Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen regelt. Sie ist nicht anzuwenden auf die Vergabe durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit, die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen und die Vergabe von Konzessionen. Die Ermächtigung für den Erlass der Vergabeverordnung ergibt sich aus § 97 Abs. 6 und § 127 GWB. (de)
  • Die Vergabeverordnung (VgV) ist eine Rechtsverordnung, die das Verfahren bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen regelt. Sie ist nicht anzuwenden auf die Vergabe durch Sektorenauftraggeber zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit, die Vergabe von verteidigungs- oder sicherheitsspezifischen Aufträgen und die Vergabe von Konzessionen. Die Ermächtigung für den Erlass der Vergabeverordnung ergibt sich aus § 97 Abs. 6 und § 127 GWB. (de)
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  • Vergabeverordnung (de)
  • Vergabeverordnung (de)
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